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Mit einem Pflegegrad hat man Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro im Monat. Mit diesem Geld können Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Betreuungsangebote bezahlen.
Das kann zum Beispiel für den Besuch einer Alzheimer-Gruppe oder die Begleitung bei einem Spaziergang sein. Auch Hilfe im Haushalt kann über diesen Betrag abgerechnet werden. Eine weitere Möglichkeit ist, die Kosten für die Tages- und Nachtpflege oder während der Kurzzeitpflege zu reduzieren. Wenn die 125 Euro nicht ausreichen, kann man den Entlastungsbetrag durch andere Leistungen der Pflegeversicherung aufstocken.
Aber nicht alle, denen dieses Geld zusteht, nehmen es auch tatsächlich in Anspruch. Die große Umfrage, die der VdK zum Thema häusliche Pflege durchgeführt hat und an der sich 56.000 Menschen beteiligt haben, ergab: 80 Prozent der Befragten nutzen den Entlastungsbetrag nicht. Dafür gibt es mehrere Gründe. Viele wissen gar nicht, dass ihnen dieses Geld zusteht. Außerdem ist es zweckgebunden und wird einem nicht automatisch jeden Monat auf das Konto überwiesen. Stattdessen bezahlen viele Pflegedürftige zunächst die Dienstleister aus eigener Tasche und lassen sich dann nachträglich das Geld von der Pflegekasse erstatten. Einige Dienstleister können selbst direkt mit der Kasse abrechnen.
Häufig kommt das Problem hinzu, überhaupt ein passendes Angebot zu finden, vor allem in ländlichen Regionen. Generell gibt es noch zu wenige Anbieter. Mitunter fehlt ihnen auch Personal. Oder der ambulante Pflegedienst ist zu teuer. 125 Euro sind so schnell verbraucht. In Schleswig-Holstein dürfen daher auch Nachbarschaftshelfer für ihre ehrenamtliche Unterstützung mit dem Entlastungsbetrag entlohnt werden. Ein Preisvergleich lohnt sich in jedem Fall. Denn die Anbieter solcher Dienstleistungen setzen oft ganz unterschiedliche Stundenlöhne an.
Ein Vorteil ist, dass man den Entlastungsbetrag nicht in jedem Monat ganz ausgeben muss, sondern ihn ansparen kann. Das aber nur bis zur Mitte nächsten Jahres. Alles, was bis zum 30. Juni des folgenden Jahres nicht ausgegeben wurde, verfällt ersatzlos.
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