Wer bekommt Grundrente?

Die Grundrente

VdK-Experten beantworten die wichtigsten Fragen zur neuen Grundrente.

Wer bekommt Grundrente? Fragen und Antworten

Was ist die Grundrente?

Die Grundrente ist ein individueller Zuschlag auf die Rente von Personen, die jahrelang ein niedriges Einkommen hatten. Die Bundesregierung rechnet im Schnitt mit einem Grundrentenzuschlag in Höhe von monatlich 75 Euro.

Warum gibt es die Grundrente?

Die gesetzliche Rente ist für viele Menschen das zentrale Einkommen im Alter. Dafür haben sie jahrzehntelang gearbeitet und Beiträge eingezahlt. Darüber hinaus haben viele Versicherte Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt. Menschen, die ein Leben lang zu einem geringen Lohn gearbeitet haben, haben aktuell jedoch nur sehr geringe Renten. Deshalb hat sich der VdK seit jeher dafür eingesetzt, dass deren Renten aufgewertet werden. Es geht dabei um die Anerkennung der Lebensleistung dieser Menschen.

Seit wann gilt die Grundrente?

Die Grundrente ist am 01.01.2021 in Kraft getreten. Es kann jedoch bis Ende 2022 dauern, bis die Grundrente tatsächlich ausbezahlt wird. Selbstverständlich werden die Beträge, auf die ab dem 1. Januar 2021 ein Anspruch besteht, in allen Fällen nachgezahlt.

Muss man einen Antrag auf Grundrente stellen?

Nein. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Die Deutsche Rentenversicherung prüft die Voraussetzungen automatisch.

Wer bekommt Grundrente?

Grundrente bekommt, wer mindestens 33 Jahre an sogenannten Grundrentenzeiten aufweisen kann. Der Zuschlag auf die reguläre Rente ist gestaffelt und erhöht sich mit der Anzahl der Grundrentenjahre. Um den Grundrentenzuschlag in voller Höhe zu erhalten, müssen mindestens 35 Grundrentenjahren vorhanden sein.

Die Grundrente erhalten auch Rentnerinnen und Rentnern, die bereits in Rente sind. Der Grundrentenzuschlag wird für alle Rentenarten gezahlt: D.h. für Altersrenten, Witwen- und Witwerrenten, sowie Erwerbsminderungsrenten.

Die Grundrente erhalten rund 1,3 Millionen Menschen. Davon sind rund 70 Prozent Frauen.

Was sind Grundrentenzeiten?

Grundrentenzeiten sind alle Zeiten, die für einen Anspruch auf Grundrente benötigt werden.

Dazu gehören folgende Zeiten:

  • Pflichtbeiträge aus Berufstätigkeit oder Selbständigkeit,
  • Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung und Pflege,
  • Zeiten der Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation,
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege,
  • Ersatzzeiten (das sind zum Beispiel Zeiten des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft oder der politischen Haft in der DDR.)

Welche Zeiten zählen nicht zu den Grundrentenzeiten?

Folgende Zeiten zählen nicht zu den Grundrentenzeiten:

  • Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld I und II,
  • Zeiten der Schulausbildung,
  • die Zurechnungszeit bei Erwerbsminderungsrenten oder Hinterbliebenenrenten
  • freiwillige Beiträge und
  • Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) ohne eigene Beitragszahlung.

Bekommen auch Erwerbsminderungsrentner die Grundrente?

Alle Rentenarten können von der Grundrente profitieren, also auch die Erwerbsminderungsrente. Theoretisch erhalten auch Erwerbsminderungsrentner die Grundrente, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Die Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente zählt jedoch nicht zu den Grundrentenzeiten. Deshalb werden in der Praxis nur wenig Erwerbminderungsrentner die Voraussetzung von 33 Grundrentenjahren erfüllen können. Wer jedoch beispielsweise neben der Erwerbsminderungsrente einen 450-Euro-Job hat und in die Rentenversicherung einbezahlt, kann gegebenenfalls einen Anspruch auf die Grundrente haben.

Wie werden Zeiten der Pflege bei der Grundrente angerechnet?

Zu den Grundrentenzeiten zählen Pflichtbeitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Pflege.

Seit der Einführung der Pflegeversicherung am 1. April 1995 bekommen pflegende Angehörige unter Umstände für die Pflege Rentenpunkte. Dies sind Pflichtbeitragszeiten für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen.

Weitere Informationen:

Vom 1. Januar 1992 bis 31. März 1995 konnten Pflegepersonen einen Antrag auf Berücksichtigungszeiten wegen Pflege stellen. Sofern Pflegezeiten in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. März 1995 als Berücksichtigungszeiten anerkannt sind, werden auch sie als Grundrentenzeiten berücksichtigt. Häusliche Pflege vor dem 1. Januar 1992 wird dagegen in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anerkannt. Zudem wurden diese Zeiten nicht erfasst. Pflegezeiten vor dem 1. Januar 1992 sind daher keine Grundrentenzeiten.

Wie werden Zeiten der Kindererziehung bei der Grundrente angerechnet?

Zu den Grundrentenzeiten zählen Pflichtbeitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.

Wenn das Kind vor 1992 geboren ist, werden in der Regel pro Kind bis zu 2,5 Jahren an Kindererziehungszeiten gutgeschrieben (Stichwort "Mütterrente"). Wenn das Kind 1992 oder später geboren ist, sind es bis zu 3 Jahren pro Kind.

Weitere Informationen:

Zusätzlich werden maximal 10 Jahre Kinderberücksichtigungszeiten angerechnet. Unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes. Die Berücksichtigungszeit beginnt am Tag der Geburt und endet nach spätestens 10 Jahren. Werden in diesem Zeitraum weitere Kinder geboren, verlängert sie sich nicht.

Was gilt für Zeiten im Ausland?

Bei den Grundrentenzeiten werden auch Zeiten aus Ländern berücksichtigt, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat oder für die das EU-Recht gilt. Ausgenommen hiervon sind Zeiten aus den USA und der Türkei.

Der Zuschlag selbst wird aber nur aus deutschen Zeiten berechnet. Zeiten mit geringen Einkommen im Ausland werden also nicht durch den Zuschlag aufgewertet.

Wie wird die Grundrente berechnet?

Der Zuschlag wird individuell berechnet, indem die Entgeltpunkte der Versicherten erhöht werden. In einem ersten Schritt wird ermittelt, ob mindestens 33 Grundrentenzeiten vorhanden sind. Im zweiten Schritt werden dann aus allen Grundrentenzeiten die Zeiten herausgesucht, in denen der Versicherte mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdiensts erhalten hat. Das können auch weniger als 33 Jahre sein. Nur aus diesen Zeiten wird ein Zuschlag errechnet. In einem dritten Schritt wird der individuelle Zuschlag berechnet.

Beispiel: So wird die Grundrente berechnet

Hans F. aus Westdeutschland hat 35 Jahre als Hilfsarbeiter zu einem niedrigen Lohn gearbeitet. Zeitweise war der Alleinstehende krankheitsbedingt nur in Teilzeit erwerbstätig. Er erhält aktuell eine Rente von 479 Euro brutto. Er hat kein weiteres Einkommen. Sein durchschnittlicher Verdienst in diesen 35 Grundrentenjahren liegt bei 0,4 Entgeltpunkten.

Diese 0,4 Entgeltpunkte werden verdoppelt auf 0,8 Entgeltpunkte. Davon abgezogen werden pauschal 12,5 Prozent. Der aktuelle Rentenwert pro Entgeltpunkt beträgt seit Juli 2020 in Westdeutschland 34,19 Euro.

Berechnung des Grundrentenzuschlags in zwei Schritten:

  • Erster Schritt: 35 Grundrentenjahre x 0,4 Entgeltpunkte x 34,19 Euro = ca. 478 Euro
  • Zweiter Schritt: 478 Euro – 12,5 Prozent = 418 Euro Grundrentenzuschlag

Insgesamt erhält er somit nun eine Rente von 479 Euro + 418 Euro = 897 Euro (brutto)

Jasmin K. aus der Nähe von Leipzig hat 35 Jahre als Wachdienst gearbeitet. Sie ist nicht verheiratet und erhält aktuell eine Rente von 814 Euro brutto:

35 Jahre x 0,7 Entgeltpunkte x 33,23 Euro = 814 Euro.

Sie hat kein weiteres Einkommen.

Berechnung des Grundrentenzuschlags:

  • Erster Schritt: 35 Grundrentenjahre x 0,1 Entgeltpunkte x 33,23 Euro = ca. 116 Euro
  • Zweiter Schritt: 116 Euro – 12,5 Prozent = ca. 102 Euro Grundrentenzuschlag

Insgesamt erhält sie somit nun eine Rente von 814 Euro + 102 Euro = 916 Euro (brutto)

Wird Einkommen auf die Grundrente angerechnet?

Ja. Den vollen Grundrentenzuschlag erhalten Rentnerinnen und Rentner bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.250 Euro für Alleinstehende. Bei Ehen oder eingetragenen Lebenspartnerschaften liegt die Grenze bei 1.950 Euro. Wird der Freibetrag überschritten, werden 60 Prozent des darüber liegenden Einkommens angerechnet. Bei Einkommen über 1.600 Euro (Paare: 2.300 Euro) wird der über diesem Betrag liegende Teil in voller Höhe angerechnet.

Welches Einkommen wird bei der Grundrente angerechnet?

Folgendes Einkommen wird bei der Grundrente angerechnet:

  • das zu versteuernde Einkommen,
  • der steuerfreie Teil der Rente
  • Kapitalerträge.

Dieses Einkommen wird vom Finanzamt an die Deutsche Rentenversicherung automatisch gemeldet. Eine Ausnahme bilden Kapitalerträge oberhalb des Sparerfreibetrags: Diese müssen der Deutschen Rentenversicherung mitgeteilt werden. Die Rentenversicherung kann die Angaben dann überprüfen. Auch ausländisches Einkommen wird angerechnet und muss der Deutschen Rentenversicherung auf Nachfrage mitgeteilt werden.

Folgendes wird nicht bei der Grundrente angerechnet:

  • Steuerfreie Einnahmen: wie beispielsweise Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit, und aus einer pauschal besteuerten geringfügigen Beschäftigung (Minijob)
  • Immobilien
  • Vermögen

Selbstverständlich wird auch der Zuschlag, also die Grundrente selbst, nicht berücksichtigt.

Wird die Grundrente mit der Grundsicherung verrechnet?

Die Verbesserungen durch die Grundrente werden nicht immer vollständig ausreichen, um ein Einkommen oberhalb der Grundsicherung sicherzustellen. Für Grundrentenbezieher, die mit der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung aufstocken müssen, wird ein Freibetrag in Höhe von 100 Euro der monatlichen Bruttorente zuzüglich 30 Prozent der darüber liegenden Rente nicht angerechnet. Dieser Freibetrag wird auf 50 Prozent des Regelsatzes zur Grundsicherung begrenzt. Für das Jahr 2020 wäre ein maximaler Freibetrag von 216 Euro möglich. Voraussetzung für den Freibetrag ist, dass man die 33 Grundrentenjahre vorweisen kann. Wenn schon ein Freibetrag für eine betriebliche oder staatlich geförderte private Altersvorsorge besteht, wird dieser auch weiterhin zusätzlich gewährt.

Beispiel: So wird die Grundrente mit der Grundsicherung verrechnet

Mona K. aus Cottbus erhält aktuell Grundsicherung im Alter, da ihre Rente unterhalb des Existenzminimums liegt. Und das obwohl sie 33 Grundrentenjahre vorweisen kann. Sie hat als Putzkraft im Krankenhaus gearbeitet. Aktuell erhält sie eine gesetzliche Rente in Höhe von 750 Euro. Ihre Rente wird vom Sozialamt aufgestockt. Insgesamt hat sie somit 850 Euro im Monat zum Leben. Weiteres Einkommen hat sie keines.

  • gesetzliche Rente: 750 Euro
  • maximaler Freibetrag: 223 Euro (geplant ab 1.1.2021)
  • Sockelfreibetrag der gesetzlichen Rente: 100 Euro

Berechnung des Freibetrags:

  • Differenz: 750 Euro – 100 Euro = 650 Euro
  • 30 Prozent von 650 Euro = 195 Euro
  • Theoretischer Gesamtfreibetrag: 295 Euro
  • Begrenzung des Freibetrags auf 223 Euro

Mona K. erhält weiterhin Grundsicherung im Alter. Sie darf zusätzlich 223 Euro von ihrer gesetzlichen Rente behalten.

Sie hat somit durch den Freibetrag 850 Euro + 223 Euro = 1073 Euro zum Leben.

Wird die Grundrente mit dem Wohngeld verrechnet?

Damit die Verbesserungen durch die Grundrente nicht durch eine volle Anrechnung als Einkommen beim Wohngeld wieder verloren gehen, wird auch hier ein Freibetrag gewährt. Bei denjenigen die 33 Jahre Grundrentenzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer anderen verpflichtenden Alterssicherung haben, wird ein Teil der Rente nicht angerechnet. Dieser beträgt mindestens 100 Euro und für das Jahr 2020 maximal 216 Euro (50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1).

Der VdK informiert

Grundrente ab 2021

Die Grundrente ist keine neue Rentenart, sondern ein individueller Zuschlag zur bisherigen Rente für langjährig versicherte Rentnerinnen und Rentner mit unterdurchschnittlichem Einkommen.

Die gesetzliche Rentenversicherung berechnet dazu automatisch für alle rund 26 Mio. Rentenkonten in Deutschland, ob Anspruch auf diesen neuen Zuschlag besteht. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Mit Bescheiden und Auszahlungen ist ab Mitte 2021 für Neu-Rentner, bis zum Jahresende 2022 für Bestands-Rentner zu rechnen. Besteht ein Anspruch auf den Grundrentenzuschlag ab 2021, werden die Beträge entsprechend nachgezahlt.

Weitere Informationen finden Sie im beigefügten Informationsblatt, dass Sie sich hier herunterladen können

Mit diesen Videos hat sich der VdK sehr zeitig für die Grundrente ohne Bedürftigkeitsprüfung positioniert.

Arbeit muss sich lohnen: Die Grundrente

Die Grundrente wird derzeit intensiv diskutiert. Für den Sozialverband VdK ist ganz klar: Arbeit muss sich lohnen. Denn wer gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt hat, darf keine Angst vor dem Alter in Armut haben. Die Grundrente ist dafür der richtige Weg.

Lebensleistung verdient Anerkennung: Die Grundrente

Der VdK spricht sich klar für die Grundrente aus. Und zwar ohne Bedürftigkeitsprüfung, denn eine solche Prüfung bedeutet immer „Fürsorge“ für einen Menschen. Die Rente ist aber Ausdruck einer Lebensleistung, die bei vielen Menschen jahrzehntelange Arbeit umfasst.

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