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Der VdK-Beitrag ist eine notwendige Ausgabe

Kommunen und Jobcenter können Kosten für die Mitgliedschaft erstatten

Wer von Grundsicherung lebt, muss meist jeden Cent umdrehen. Was nur wenige wissen. Die VdK-Mitgliedsbeiträge können von den Kommunen und Jobcentern übernommen werden.

Menschen im erwerbsfähigen Alter, die aufgrund von Arbeitslosigkeit Grundsicherung beziehen, können ihren VdK-Mitgliedsbeitrag als notwendige Ausgabe geltend machen. Das Jobcenter zieht dann den Mitgliedsbeitrag vom Einkommen ab. Das hat zur Folge, dass die Grundsicherung um diesen Betrag erhöht wird. Wichtig ist: Der VdK-Mitgliedsbeitrag kann nur abgesetzt werden, wenn er bereits überwiesen wurde. Dies sollte nachgewiesen werden, beispielsweise mit einem Kontoauszug.

Auch Rentner und Erwerbsminderungsrentner, die Grundsicherung erhalten, können versuchen, ihren Mitgliedsbeitrag wiederzubekommen. In diesem Fall ist der Leistungsträger die Kommune, sprich: die Stadt oder der Landkreis, über die oder den die Grundsicherung bezogen wird. In allen Fällen muss der Sozialverband VdK für die Erzielung des Einkommens notwendig sein. Das heißt: Er muss das Mitglied dabei unterstützen können, dieses Einkommen zu erzielen. Das ist bei der Rente, der Erwerbsminderungsrente sowie beim Arbeitslosengeld II der Fall.

Bereits 1994 hatte das Bundesverwaltungsgericht im Fall eines Rentners geurteilt, dass die Kosten für die Mitgliedschaft in einem Sozialverband eine notwendige Ausgabe sind (AZ.: 5 C 29/91). Diese Rechtsprechung ist auch auf andere Sozialleistungen übertragbar, beispielsweise auf die Kriegsopferfürsorge, auf Arbeitslosen-, Kranken- sowie Verletztengeld. Ebenso gilt sie für die Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, deren Heimkosten vom Sozialamt getragen werden.

Steuerlich absetzbar

Darüber hinaus können Mitgliedsbeiträge für den Sozialverband VdK bei der Lohn- und Einkommensteuer als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Das Finanzamt erkennt Beiträge für gemeinnützige Vereine bis zu 200 Euro in der Regel ohne weiteren Nachweis an. Es reicht aus, den Mitgliedsbeitrag in der Einkommensteuererklärung bzw. in der Erklärung zum Lohnsteuerjahresausgleich anzugeben. In einigen Fällen, in denen der VdK-Beitrag übernommen werden könnte, ist die Rechtslage kompliziert und zum Teil auch strittig. Hier sollten sie in ihrer zuständigen Geschäftsstelle nachfragen.

Schlagworte Mitglied | VDK-Mitglied | soziale Gerechtigkeit | Gleichstellung | soziale Benachteiligung | Rechtsberatung

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Mitgliedsantrag zum Ausdrucken


Symbolfoto: Unterlagen, eine davon mit dem Vermerk "Wichtig"
© Rainer Sturm/pixelio.de

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Erhebung von Pauschbeträgen

Wenn wir Sie juristisch vertreten und es zu Widerspruch, Klage oder Berufung kommt, müssen wir zur Deckung der Verwaltungs-kosten des Verbandes einen Pauschbetrag in Rechnung stellen. Die Höhe entnehmen Sie bitte der Aufstellung, die Sie hier herunterladen können.

Bevor wir Sie in einem Widerspruchs-, Klage- oder Berufungsverfahren vertreten können, benötigen wir von Ihnen die ausgefüllte und unterzeichnete Hilfsbedürftigkeitserklärung, um die Vorgaben zur Gemeinnützigkeit durch die Finanzverwaltung zu erfüllen. Für Sie selbst ist es in finanzieller Hinsicht wichtig, die Erklärung auszufüllen.

Das entsprechende Formular können Sie sich hier herunterladen und uns ausgefüllt zukommen lassen.

Den dort aufgeführten derzeit gültigen Grenzbeträgen können Sie z. B. entnehmen, dass man als Alleinstehende/r mit einem Einkommen unter 2.245,00 € immer noch hilfsbedürftig i.S.d. AO ist, als Ehepaar bzw. Lebensgemeinschaft läge der Grenzbetrag dann bei einem Einkommen unter 2 x
1.616,00 €, also unter 3.232,00 €. Kinder würden diese Grenzbeträge wie aufgeführt entsprechend erhöhen.


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