17. Februar 2020
SO HILFT DER VdK

Pflegegrad 2 für VdK-Mitglied

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) begutachtet, ob jemand Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat. Das Ergebnis sollte kontrolliert werden. VdK-Mitglied Maria W.* hatte keinen Pflegegrad bekommen. Nach einer erneuten Überprüfung bekam sie Pflegegrad 2.

Foto einer VdK-Juristen mit einem VdK-Mitglied
Der VdK berät auch bei Fragen zum Pflegegrad. | © VdK

Maria W. (45) ist seit drei Jahren Mitglied im Sozialverband VdK Niedersachsen-Bremen und bezieht eine unbefristete Erwerbsminderungsrente. Im Sommer 2017 beantragte sie bei ihrer Pflegekasse, der IKK classic, erstmals Leistungen aus der Pflegeversicherung. Ausschlaggebend war, dass sie an einer sogenannten dissoziativen Bewegungsstörung leidet. Ihre Beine zittern stark und sie kann nicht mehr richtig laufen.

Doch die Pflegekasse lehnte den Antrag ab. Das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung hatte lediglich einen Punktwert von zehn ergeben. Für den Pflegegrad 1 sind aber mindestens 12,5 Punkte erforderlich. Die hatte Maria W. nicht erreicht. Damit gab sie sich aber nicht zufrieden. Sie wandte sich an Claudia Hilscher-Meinert in der VdK-Kreisverbandsgeschäftsstelle Hameln. Die VdK-Sozialrechtsreferentin legte im Auftrag des Mitglieds Widerspruch ein und wies darauf hin, dass das MDK-Gutachten den Gesundheitszustand nicht vollständig erfasst hatte.

Gesundheitszustand im MDK-Gutachten nicht vollständig erfasst

So hatte beispielsweise bereits 2017 das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 sowie die Merkzeichen G (Gehbehinderung) und B (Begleitperson erforderlich) für eine psychogene Gangstörung vergeben. Maria W. konnte sich bereits damals wegen des Zitterns in den Beinen und zunehmend auch in den Händen nicht mehr selbst versorgen.

Infolge der Gangstörung, deren Ursache nicht festgestellt werden konnte, kamen Antriebsstörungen und Depressionen hinzu. Das VdK-Mitglied litt unter dem sozialen Rückzug. Sie benötigte im Alltag durchgehend die Hilfe einer Pflegeperson, da sie den Tagesablauf nicht mehr alleine gestalten konnte. Das betraf auch den Kontakt zu Personen außerhalb ihres direkten Umfelds, beispielsweise um Arzt- und Therapeutentermine eigenständig zu vereinbaren.

VdK-Sozialrechtsreferentin Hilscher-Meinert erreichte schließlich eine erneute Begutachtung durch den MDK. Mit Erfolg. Im Januar 2018 erkannte die Pflegekasse Maria W. den Pflegegrad 2 zu.

*Name von der Redaktion geändert

Sabine Kohls

Schlagworte Medizinische Dienst der Krankenversicherung | MDK | So hilft der VdK | Erwerbsminderungsrente | Pflegeversicherung | Pflegekasse | Gehbehinderung | Begleitperson | Gangstörung | Depression

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