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Zum 1. Januar 2022 treten einige Änderungen im Sozialrecht in Kraft. Wir geben einen schnellen Überblick über die wichtigsten Inhalte.
Sie legt fest, bis zu welcher Einkommenshöhe Beiträge gezahlt werden müssen. Die Grenze für das Brutto-Jahreseinkommen ändert sich zum 01.01.2022:
Dieser steigt direkt zum Jahresbeginn auf 9,82 Euro pro Stunde. Eine weitere Erhöhung auf 10,45 Euro pro Stunde folgt zum 1. Juli 2022. Aktuell liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 9,60 Euro pro Stunde.
Hier erfolgt eine Steigerung der Regelsätze für das Arbeitslosengeld II (Hartz IV), die Grundsicherung im Alter sowie die Erwerbsminderung und die Hilfe zur Pflege:
Für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr steigt der Beitrag von 0,25 auf 0,35 Prozent des Bruttogehalts.
Hier wird zukünftig mehr für die Pflegesachleistungen gezahlt. Dabei handelt es sich um Hilfen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten für Pflegebedürftige erbringen, etwa beim Essen oder bei der Körperpflege. Der Höchstbetrag liegt zukünftig bei:
Hier erhöht sich der Betrag, den die Pflegekasse für die pflegebedingten Aufwendungen übernimmt:
Dieser Betrag kann auf 3.386 Euro aufgestockt werden, wenn keine Verhinderungspflege in Anspruch genommen wurde. Mit Jahresbeginn greift auch die Begrenzung des Eigen¬anteils bei den pflegebedingten Aufwendungen im Pflegeheim.
Medienberichten zufolge sollen zum 1. Juli 2022 die Renten wieder deutlich steigen. Im Gespräch ist eine Erhöhung um:
Arztpraxen sind ab dem 1. Januar verpflichtet, diese E-Rezepte auszustellen. In der Apotheke zeigen Patientinnen und Patienten dann das Smartphone vor oder einen Ausdruck, den sie vom Arzt erhalten. Die flächendeckende Umsetzung in Deutschland wird laut Experten jedoch vermutlich noch bis Mitte 2022 andauern.
Ebenso entfällt für Versicherte die Weitergabe der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse. Die Arztpraxis übernimmt die digitale Übermittlung.
Das Budget wird erweitert. Dies ermöglicht Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) arbeiten, eine reguläre Berufsausbildung zu erhalten.
Wer einen Erkrankten mit einer Behinderung als sogenannte Assistenz im Krankenhaus zu einer Behandlung begleitet, hat ab 1. November 2022 einen Anspruch auf Krankengeld. Voraussetzung ist, dass ein Verdienstausfall entsteht und die Begleitperson keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhält.
VdK, Kristin Enge
Schlagworte Sozialverband VdK | Niedersachsen | Bremen | Sozialrecht | Neuerung | 2022 | Rente | Behinderung | Mindestlohn | Pflege
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