11. September 2019

Behindertenparkplätze:
Wer darf sie nutzen?

Sie sind nicht nur größer, sondern auch nahe an den Eingängen von Supermärkten, Arztpraxen, Ämtern oder Bahnhöfen gelegen: die sogenannten Behindertenparkplätze. Doch wer darf sie eigentlich nutzen? Wir erklären, was zu beachten ist.

Foto eines Schilds für Behindertenparkplätze
Behindertenparkplätze dürfen nur mit dem blauen Ausweis genutzt werden. | © VdK

Nicht jede Person, die einen Schwerbehindertenausweis bzw. einen Grad der Behinderung hat, darf automatisch einen Behindertenparkplatz nutzen. Diese speziellen Parkmöglichkeiten für mobilitätseingeschränkte Personen sind mit dem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichnet und nur mit dem blauen „Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union“ zu nutzen. Diesen Ausweis erhalten schwerbehinderte Personen mit den Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder Bl (blind), außerdem Contergangeschädigte oder Menschen mit beidseitig fehlenden Gliedmaßen.

Parken mit blauem Ausweis

Neben den Behindertenparkplätzen dürfen außerdem folgende Parkmöglichkeiten genutzt werden:

  • im eingeschränkten Halteverbot bis zu drei Stunden (mit Parkscheibe),
  • auf Bewohnerparkplätzen bis zu drei Stunden,
  • in Fußgängerzonen während der Be- und Entladezeiten,
  • im Zonenhalteverbot sowie an Stellen, an denen Parken erlaubt ist, über die zugelassene Parkdauer hinaus,
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkplätze (sofern der Verkehr nicht maßgeblich beeinträchtigt wird).

Die Höchstparkdauer beträgt 24 Stunden, auf Privatgelände können zum Teil andere Regeln gelten. Informieren Sie sich deshalb im Vorfeld. Denn unerlaubtes Parken auf einem Behindertenparkplatz kann teuer werden.

Oranger Parkausweis

Foto eines Behindertenparkplatzes
© Michael Gaida auf Pixabay.com

Daneben gibt es noch einen orangen Parkausweis, der jedoch nur in Deutschland gültig ist. Dieser Ausweis berechtigt nicht zur Nutzung der Behindertenparkplätze und auch nicht zum freien Parken im EU-Ausland! Alle anderen Parkerleichterungen dürfen wie beim blauen Ausweis in Anspruch genommen werden. Einen orangen Parkausweis erhalten

  • schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen G und B sowie einem Grad der Behinderung (GdB) ab 80 für Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen,
  • Schwerbehinderte mit Merkzeichen G und B sowie einem GdB ab 70 bei Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und einem GdB ab 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,
  • Personen mit einem GdB ab 60, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind oder
  • schwerbehinderte Menschen mit mindestens GdB 70 und einem künstlichen Darmausgang sowie künstlicher Harnableitung.

Was noch zu beachten ist

Für die Inhaber sowohl des blauen Sonderparkausweises als auch der orangen Ausnahmegenehmigung gilt: Die schwerbehinderte Person selbst muss mit im Fahrzeug sitzen, also entweder selbst fahren oder von einer (Begleit)Person gefahren werden.
Außerdem müssen die Ausweise beim Parken gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert werden. Es reicht also nicht aus, den Schwerbehindertenausweis oder gar einen Aufkleber mit dem Rollstuhlsymbol auszulegen.
Beantragt werden können die beiden Parkerleichterungen für Schwerbehinderte übrigens bei der Straßenverkehrsbehörde vor Ort oder beim Ordnungsamt der Stadt. Sie sind gebührenfrei und gelten bis zu fünf Jahre, die Dauer hängt von der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises ab.
Übrigens gibt es Behindertenparkplätze nicht nur an zentralen Orten. Ein persönlicher Behindertenparkplatz vor der Wohnung kann in der Regel beim kommunalen Straßenverkehrsamt beantragt werden.
Wichtig: Seit 2011 ist nur noch der EU-Parkausweis für Behindertenparkplätze zulässig, ältere Parkausweise haben ihre Gültigkeit verloren.

Mehr Infos:

Der blaue Parkausweis gilt im gesamten EU-Ausland sowie in einigen weiteren Ländern. Informationen hierzu finden Sie in dieser Broschüre:

Christina Diekmann

Schlagworte Schwerbehindertenausweis | Behindertenparkplatz | Menschen mit Behinderung

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