16. September 2019
Hilfe finden

So hilft der VdK:
Schwerbehindertenrente durchgesetzt

Nach ihrer Krebserkrankung wird Bettina Meyerding* ihr Grad der Behinderung aberkannt. Dabei wollte sie wegen gesundheitlicher Einschränkungen vorzeitig in Altersrente gehen – ohne Schwerbehindertenstatus ist das aber nicht möglich. Sie wendet sich an den VdK.

Im Jahr 2012 erkrankt Bettina Meyerding plötzlich an Brustkrebs. Eine Diagnose, die ihr Leben völlig aus der Bahn wirft. Aufgrund der körperlichen Einschränkungen, die die Krankheit mit sich bringt, wird ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt.

GdB wird aberkannt

Nach etlichen Behandlungen kann der Krebs schließlich erfolgreich bekämpft werden. Fünf Jahre später geht das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie deshalb von einer vollständigen Heilung aus, der Grad der Behinderung wird auf null herabgesetzt. Für Frau Meyerding ist diese Entscheidung – eine Aberkennung der Schwerbehinderung – nicht nachvollziehbar. Sie leidet nach wie vor unter den gesundheitlichen Folgen ihrer Krebserkrankung und der Behandlung, kann ihre Arbeit nur noch unter großer Anstrengung ausüben und möchte deshalb ab Mitte 2019 die sogenannte Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen. Durch diese kann sie bereits mit 61 statt sonst frühestens mit 63 Jahren in Rente gehen. Diese Form der Rente wird jedoch nicht gewährt, wenn sie keine Schwerbehinderung nachweisen kann.

Klage für Schwerbehindertenrente

Foto von Andrea Nacke
Kreisgeschäftsführerin Andrea Nacke berät zu den juristischen Möglichkeiten. | © VdK

Das VdK-Mitglied wendet sich deshalb an die Geschäftsstelle Wesermarsch. „Wir haben zunächst ein Widerspruchsverfahren eingeleitet, anschließend beim Sozialgericht in Oldenburg gegen die Aufhebung der Schwerbehinderung geklagt. Schließlich ist der Krebs bei Frau Meyerding zwar nicht zurückgekehrt, mit gesundheitlichen Einschränkungen lebt sie aber nach wie vor “, begründet Kreisgeschäftsführerin Andrea Nacke das Vorgehen.
In der Zwischenzeit hat das VdK-Mitglied einen Antrag auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen gestellt. Die Rentenversicherung teilt ihr mit, dass sie ohne Nachweis, tatsächlich schwerbehindert zu sein, keinen Anspruch auf diese Rente habe. Sie müsse also zuerst abwarten, was das Klageverfahren ergebe.

Versicherung lenkt ein

Daraufhin wendet sich Andrea Nacke nochmals an die Versicherung. Sie verweist auf eine Sondervorschrift in Paragraf 116 Sozialgesetzbuch IX, wonach die besondere Regelung für schwerbehinderte Menschen bis zu drei Monaten nach der Aberkennung ihrer Schwerbehinderung noch gilt. Daraufhin lenkt die Rentenversicherung schließlich ein und bewilligt Bettina Meyerding endlich die gewünschte Rente. „Ich bin sehr froh darüber, dass wir für unser Mitglied die Altersrente für schwerbehinderte Menschen durchsetzen konnten. Frau Meyerding hatte wegen der Aberkennung der Schwerbehinderung und des Ablehnungsbescheids zahlreiche schlaflose Nächte hinter sich. Das ist nun Geschichte“, freut sich Kreisgeschäftsführerin Andrea Nacke. Denn selbst wenn der GdB in Zukunft aufgrund der weiteren Heilung herabgestuft wird, die einmal bewilligte Schwerbehindertenrente erhält das VdK-Mitglied weiterhin und muss sich keiner erneuten Prüfung unterziehen.

*Name von der Redaktion geändert

Christina Diekmann

Schlagworte Rentenversicherung | Schwerbehinderung | Schwerbehindertenrente | Wesermarsch

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