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[11/2011]
Hierbei handelt es sich um ein Gerät, das auf den Waren des täglichen Bedarfs den Strichcode erkennt und mittels elektronischer Sprachausgabe den Produktnamen und weitere Informationen wie beispielweise die Füllmenge der Ware nennt. Aber auch im Haushalt ist es für die Sehbehinderten und Blinden unerlässlich: Es unterscheidet zum Beispiel im Vorratsschrank eine Dose Pfirsiche von einer Dose Erbsen.
Das Barcode-Lesegerät mit dem schönen Namen Einkaufsfuchs ist ein Hilfsmittel zur Minderung der Folgen einer Behinderung so die Richter des Bundessozialgerichts in Kassel in ihrem Urteil vom 10. März 2011 (Az.: B 3 KR 9/10 R). Damit stehen die Krankenkassen in der Pflicht, die Kosten bei Bedarf zu übernehmen, sofern es im Einzelfall erforderlich ist. Die Bedeutung des Urteils ist enorm, schafft es doch Rechtssicherheit.
Sabine Bartsch
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