Sozialverband VdK - Kreisverband Tettnang/Bodensee
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Kostensätze bei sozialrechtlicher Vertretung

Auszug aus der Satzung der Verbandsstufen § 7 Nr. 6 und Nr 7 des Sozialverband VdK Baden-Württemberg e.V.

Satzung der Verbandsstufen
6. Die durch die Bearbeitung von Vorverfahren und/oder
gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten der VdK
Sozialrechtsschutz gGmbH hat das jeweils vertretene
Mitglied auf der Grundlage eines mit der VdK Sozialrechtsschutz
gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages
nach Maßgabe der folgenden Regelungen
zu vergüten:
a) Die von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu berechnenden
Entgelt-Sätze betragen bei den nachstehenden

Verfahren:
Vorverfahren Euro 250,00
Verfahren in der 1. Instanz Euro 390,00
Verfahren in der 2. Instanz Euro 470,00

b) Bei von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen
Mitgliedern, die nicht im Sinne von § 53 der
Abgabenordnung bedürftig sind, erhöhen sich die in
Buchstabe a) bestimmten Entgelt-Sätze durch die
Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach dem jeweils
geltenden Steuersatz (derzeit 7 Prozent).

c) Endet ein von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu
bearbeitendes Verfahren vorzeitig und ist der entstandene
Bearbeitungsaufwand wesentlich geringer
als der durchschnittliche Bearbeitungsaufwand in
einem Verfahren, das durch Endentscheidung abgeschlossen
wird, so ermäßigen sich die Entgelt-Sätze
nach den Buchstaben a) und b) auf die Hälfte.

7. Wird ein Mitglied, das im Sinne von § 53 der Abgabenordnung
bedürftig ist, von der VdK Sozialrechtsschutz
gGmbH in einem Vorverfahren und/oder gerichtlichen
Verfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied
keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner
auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz
gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann
ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt
werden, so ist der VdK berechtigt, die Kostenschuld des
Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH
anstelle des Mitglieds mit der Maßgabe teilweise zu begleichen,
dass von dem Mitglied selbst lediglich die folgenden
Anteile des geschuldeten Entgelts zu entrichten
sind:

Vorverfahren Euro 15,00
Verfahren in der 1. Instanz Euro 25,00
Verfahren in der 2. Instanz Euro 35,00

Bestand die VdK-Mitgliedschaft des vertretenen Mitglieds
bei Beauftragung der VdK Sozialrechtsschutz
gGmbH weniger als zwei Jahre, so verdoppeln sich die
vorstehenden Beträge. Wurde die VdK-Mitgliedschaft
anlässlich der Beauftragung der VdK Sozialrechtsschutz
gGmbH erworben oder bestand sie noch nicht wenigstens
in Jahr, so ist das Dreifache der vorstehenden Beträge
anzusetzen. In keinem Fall besteht ein Rechtsanspruch
eines Mitglieds auf Leistungen des VdK nach den
Bestimmungen dieses Absatzes.

Kostenvorschüsse

In Höhe der unter Nr. 7 genannten Beträge haben bedürftige und nichtbedürftige Mitglieder bei Beginn eines jeden Verfahrens einen Kostenvorschuss zu entrichten.
Die Bearbeitung eines Rechtsmittels durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH erfolgt erst nach Eingang des entsprechenden Kostenvorschusses.
Der Kostenvorschuss ist, wenn möglich, in bar und am Tage der Rechtsmitteleinlegung bzw. der Übernahme des Mandats in der jeweiligen Geschäftsstelle zu zahlen. Der Kostenvorschuss ist, unabhängig ob durch Barzahlung oder Überweisung, innerhalb von 2 Wochen nach Beauftragung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen.

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