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Vom Antrag über den Widerspruch bis zur Klage

Immer wenn Sie mit der Sozialverwaltung zu tun haben, müssen Sie einige formelle Spielregeln einhalten,
um Ihre Rechte in vollem Umfang wahrnehmen zu können.

Grundsatz:
Machen Sie sich immer von allem, was Sie aus der Hand geben, eine Kopie als Nachweis für Ihre Unterlagen zu Hause.
Die nachfolgenden Ausführungen gelten für alle Fälle, in denen Sie die Entscheidung einer Sozialverwaltung für nicht zutreffend halten und hiergegen vorgehen möchten.

Der Verfahrensablauf:
Nachdem Sie bei einem Sozialversicherungsträger einen Antrag auf eine bestimmte Feststellung oder Leistung gestellt haben, wird nach Beendigung der Ermittlungen ein Bescheid erlassen.
Entweder wird die Leistung gewährt oder sie wird abgelehnt.
Der Bescheid kommt dann per Post.
Einverstanden mit dem Verwaltungsentscheid?
Wenn ja, dann ist ja alles gut!

Nicht einverstanden?

So muss innerhalb eines (1) Monats nach Erhalt der Ablehnung (Bescheid) Widerspruch schriftlich oder per Niederschrift im Amt eingelegt werden, sofern der ablehnende Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung enthält.
Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, haben Sie ein (1) Jahr Zeit, hiergegen mit einem Widerspruch vorzugehen. Doch so lange sollte man wegen seiner Sache auf keinen Fall warten.
Vergessen Sie also die Widerspruchsfrist von einem (1) Monat nicht!

Schreiben Sie auf den Brief der Behörde, wann Sie diese Ablehnung erhalten haben und bewahren Sie diesen Brief als Beweismittel auf.
Auch der Briefumschlag sollte aufbewahrt werden, um das Absendedatum des Bescheides durch die Behörde nachweisen zu können. Das tatsächliche Absendedatum weicht teilweise erheblich vom Datum des eigentlichen Bescheides ab.

Der Widerspruch muss also im Normalfall innerhalb eines Monats bei der ablehnenden Verwaltung eingegangen sein!

Es reicht daher nicht aus, das Widerspruchsschreiben innerhalb der genannten Frist abzusenden. Haben Sie z.B. einen ablehnenden Bescheid am 15.10. erhalten, muss Ihr Widerspruch bis spätestens 15.11. im "gegnerischen" Haus eingetroffen sein. Ist der 15.11. ein Samstag oder Sonntag, muss der Widerspruch spätestens am folgenden Montag bei der Behörde eingegangen sein.
Sie können den Widerspruch entweder per Brief oder Fax oder ihn unmittelbar im Amt dem zuständigen Sachbearbeiter zu Protokoll erklären (Niederschrift) und gleichzeitig eine Kopie der Protokollierung verlangen. Dies dient beiden Seiten zur Rechtssicherheit.
Im ersten Falle sollten Sie sich immer eine Kopie vom Widerspruchsschreiben machen. Senden Sie Ihren Widerspruch immer per Einschreiben ab. Sparen Sie hier nicht mit Porto. Sie haben dadurch einen Nachweis, dass der Brief ankommt. Wer ganz auf Nummer sicher gehen will, macht es mit Einschreiben und Rückschein, so ist der Nachweis über den Briefeingang beim Amt geführt.
Sie müssen keineswegs den Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist auch begründen. Zur Fristwahrung genügt es, Widerspruch eingelegt zu haben.
Haben Sie nun also Widerspruch eingelegt, so kann die angegangene Sozialbehörde entweder dem Widerspruch stattgeben und Sie bekommen Ihre Leistung oder, und das ist heute immer mehr die Regel, Ihr Antrag wird abgelehnt und Sie erhalten einen sogenannten Widerspruchsbescheid.
Damit wäre dann Ihr Widerspruch zurückgewiesen!
Ihnen bleibt nunmehr nur noch die Möglichkeit gegen den Widerspruchsbescheid der ablehnenden Verwaltung vor dem zuständigen Sozialgericht Klage zu erheben.
Sowohl betreffend der Fristen als auch betreffend der Art der Einlegung der Klage und der Frage der Klagebegründung gilt das Gleiche wie beim Widerspruch.
Im Widerspruchsbescheid der ablehnenden Sozialverwaltung steht der Ort und die Anschrift des für die Klage zuständigen Sozialgerichtes.
In der Regel ist das für den Wohnort zuständige Sozialgericht maßgeblich.
Brauchen Sie hierbei Hilfe?

Der Sozialverband VdK ist für Sie da!

Sind Sie VdK Mitglied? ja! Dann können sich von unseren Rechtsreferenten vertreten lassen.

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