Springen Sie direkt:
A. Sozialschutz-Paket (Bt.-Drs. 19/18107)
1. Erleichterter Zugang zu SGB-II-Leistungen und entsprechenden Leistungen im SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sowie zur ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im sozialen Entschädigungsrecht (nach BVG)
2. Erleichterter Zugang zum Kinderzuschlag
Da viele Familien durch die Krise ein vermindertes Einkommen haben, werden mehr Familien Anspruch auf Kinderzuschlag haben. Die Prüfung des Kinderzuschlags soll befristet auf das Einkommen im letzten Monat vor Antragstellung bezogen werden
3. Auf Kurzarbeitergeld soll das Einkommen durch eine Zusatztätigkeit nur in vermindertem Umfang angerechnet werden
4. Zeitgrenzen für geringfügige Beschäftigung als kurzfristige Beschäftigung soll ausgeweitet werden auf 5 Monate bzw. 115 Tage (relevant vor allem in der Landwirtschaft).
5. Im Arbeitszeitgesetz wird eine Verordnungsermächtigung aufgenommen, um Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften (= längere Arbeitszeiten) zu ermöglichen. Die Ausweitung der Arbeitszeit gilt für Tätigkeiten, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existentiellen Gütern notwendig sind.
6. Hinzuverdienstgrenze für Altersrentner soll in 2020 von 6.300 € auf 44.590,-- € erhöht werden.
Damit sollen Frührentner Anreize bekommen, in systemrelevanten Bereichen während der Krise zu arbeiten. Für Rentner jenseits der Regelaltersgrenze besteht ohnehin keine Hinzuverdienstgrenze.
7. Finanzielle Unterstützung für soziale Dienstleister und Fürsorgeeinrichtungen bis 30.09.2020, kann bis 31.12.2020 verlängert werden.
Das Sozialschutzpaket beinhaltet auch ein Sozialdienstleister-Einsatzgesetz Es regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen an Einrichtungen und soziale Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise. In Abstimmung mit den für sie zuständigen Leistungsträgern sollen die Einrichtungen und sozialen Dienste konkrete Beiträge zur Bewältigung von Auswirkungen der Pandemie identifizieren und - soweit sie geeignet, zumutbar und rechtlich zulässig sind - auch umsetzen. Damit wird ein besonderer Sicherstellungsauftrag der Leistungsträger für die sozialen Dienstleister geregelt, die Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern und anderen Gesetzen erbringen. Dieser besondere Sicherstellungsauftrag gilt nur, soweit die sozialen Dienste und Einrichtungen nicht mit vorrangigen verfügbaren Mitteln ihren Bestand absichern können, und nicht für die Leistungsträger nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch.
Der VdK hatte sich zusammen mit der Wohlfahrtspflege dafür eingesetzt, die sozialen Dienste auch unter den Rettungsschirm zu nehmen.
B. Gesetzentwurf zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ( Bt.-Drs. 19/18111): Entschädigungen für Verdienstausfälle wegen Kinderbetreuung für Kinder bis zum 12. Lebensjahr durch neue Anspruchsgrundlage im Infektionsschutzgesetz (bei Streitigkeiten um Entschädigungsansprüche nach IfSG ist der ordentliche Rechtsweg gegeben, vgl. § 68 Abs. 1 IfSG, daher keine Vertretung durch VdK.)
Fehlende Regelungen für Pflegende Angehörige:
Nicht nur die Kinderbetreuung fehlt in diesen Zeiten, auch viele Pflegebedürftige, die bisher eine Betreuungskraft aus Osteuropa hatten, werden nicht mehr versorgt. Nach Ostern wird sich die Situation verschärfen, da keine neuen Kräfte mehr einreisen. Die Angehörigen müssen dann die Betreuung und Hauswirtschaft übernehmen. Um das Infektionsrisiko für diese Hochrisikogruppe zu senken, müssen sie selbst auch unbedingt vor dem Corona-Virus geschützt werden. Viele können dann nicht mehr arbeiten. Wir schlagen vor, deshalb die Regelungen des Kurzarbeitergelds auf pflegende Angehörige auszuweiten. Die Überlegungen zur Einführung eines Pflegepersonengeldes müssen beschleunigt werden.
Die Schriftgröße unseres Angebots können Sie über die Tastenkombination [Strg] + [+] vergrößern beziehungsweise mit [Strg] + [-] verkleinern.
Alternativ können Sie die Schriftgröße auch in Ihren Browser-Einstellungen verändern: Im Internet Explorer gehen Sie bitte im Menü "Ansicht" auf den Unterpunkt "Zoom"; im Mozilla Firefox ebenfalls über das Menü "Ansicht", Unterpunkt "Zoom", "vergrößern" beziehungsweise "verkleinern". Mit Google Chrome wählen Sie das Chrome-Menü aus der Symbolleiste des Browsers und dann "+" oder "-".
Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind notwendig, während andere uns helfen, unser Onlineangebot zu verbessern.