Sozialverband VdK - Kreisverband Maintaunus
Url dieser Seite: http://vdk.de/kv-maintaunus/ID261980
Sie befinden sich hier:

Verfahrensabläufe am Sozialgericht

Viele Menschen haben in ihrem Leben noch nichts mit Sozialgerichten zu tun gehabt und sind auch froh darüber. Viele Menschen haben aber auch Angst vor den Sozialgerichten. Dazu besteht aber keine Veranlassung. Denn die Sozialgerichte sind für alle Bürger da.

Vor dem Sozialgericht sind Kläger und Beklagte – auch wenn es sich um eine Behörde oder Institution handelt – völlig gleich gestellt. Berufsrichter/innen und ehrenamtliche Richter/innen entscheiden Weisungsgebunden.

Der Bescheid
Es kommt immer öfters vor, dass jemand mit einer Entscheidung im Bescheid nicht einverstanden ist. Zunächst kann man versuchen, mit einem Gespräch bei der betreffenden Behörde weiterzukommen. Denn in einem Gespräch lassen sich bloße Missverständnisse am besten ausräumen.

Der Widerspruch
Die Behörde erläst einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. Darin steht, wie und wo man gegen den Bescheid – auch nach dem persönlichen Gespräch bei der betreffenden Behörde – Widerspruch einlegen kann. Mit dem Widerspruch erreicht man, dass sich die Behörde noch einmal mit dem beantragten Anliegen befasst.

Der Widerspruch kostet nichts und ist für jeden ohne jedes Risiko. Oft kann die Angelegenheit (das Missverständnis) damit schon geregelt werden.

Die Behörde erlässt dann einen Abhilfebescheid und die Angelegenheit ist erledigt

Kann die Behörde dem Widerspruch nicht abhelfen, erlässt diese auf jeden Fall einen Widerspruchsbescheid, der ebenfalls eine ausführliche Rechtsbehelfsbelehrung enthalten muss. Diese Rechtsbehelfsbelehrung nennt das Sozialgericht, bei dem innerhalb eines Monats Klage erhoben werden kann.

Die Klage

Der Gesetzgeber hat den Zugang zu den Sozialgerichten bewusst erleichtert. Jeder kann durch ein formloses Schreiben selbst Klage erheben. Man kann auch den/die Urkundsbeamten/in der Geschäftsstelle des Sozialgerichtes bitten, bei der Klageerhebung zu helfen. Die Beamten, die Richter, sind zur Aufklärung des Sachverhaltes verpflichtet.

Die Mitarbeiter des Gerichts können allerdings von sich aus nicht alles wissen. Deshalb ist das Gericht auf die Mithilfe der Beteiligten angewiesen.

Von besonderer Bedeutung ist das Recht des Bürgers, auf seinen Antrag ein Gutachten von der Ärztin oder dem Arzt seines Vertrauens einholen zu lassen.

Die Verhandlung

Wenn der Sachverhalte ausreichend aufgeklärt worden ist, lädt das Gericht zu einem Verhandlungstermin. Die Richter sind keinerlei Weisungen unterworfen. Sie sind nur ihrem Richtereid verpflichtet, nach besten Gewissen und Wissen ohne Ansehen der Person/en zu urteilen.

Alle Beteiligren erhalten Gelegenheit, sich zu äußern.

Das Urteil

Das schriftliche Urteil des Gerichts wird dann zugestellt. Gegen das Urteil kann im Regelfall Berufung eingelegt werden, über die dann die nächsthöhere Instanz, das Landessozialgericht entscheidet. Bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ist darüber hinaus noch die Revision zum Bundessozialgericht möglich.

Die Kosten

Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist für jeden/jede Bürger/in kostenfrei. Die Kosten der beklagten Behörde müssen auch dann nicht erstattet werden, wenn man im Prozess unterliegt, also keinen Erfolg hatte. Die Kosten für einen eigenen Rechtsanwalt (wenn man einen beauftragt hat) sind zu tragen.

Personen ohne Einkommen oder geringen Einkommen kann im Rahmen der Prozesskostenhilfe ein/e Rechtsanwalt/wältin beigeordnet werden, wenn der Prozess Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist aus sozialpolitischen Gründen sehr sinnvoll, damit Jeder zu seinem Recht kommt.

Prozesskostenhilfe bedeutet: entweder völlige Befreiung von den Rechtsanwaltkosten oder ratenweise Begleichung.

Bildrechte einblenden

Bildrechte auf der Seite "https://www.vdk.de/kv-maintaunus/ID261980":

    Liste der Bildrechte schließen

    Datenschutzeinstellungen

    Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind notwendig, während andere uns helfen, unser Onlineangebot zu verbessern.

    • Notwendig
    • Externe Medien
    Erweitert

    Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies in externen Medien. Sie können Ihre Zustimmung für bestimmte Cookies auswählen.