Sozialverband VdK - Kreisverband Hanau
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Renteninformation

Rentenordner

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Adressen:
Deutsche Rentenversicherung, Städelstraße 28, 60596 Frankfurt am Main
Tel. 069 6052-0, Fax 069 6052-1600

Deutsche Rentenversicherung für den Kreis Hanau, Bahnhofstraße 17,
63571 Gelnhausen, Tel 06051 919980-0

Rentenantragstellung für Einwohner*innen Hanau' s
Rentenstelle der Stadt Hanau, Am Markt 14-18
Tel. 06181 295- 989 Frau Regina Hahn
Tel. 06181 295-1941 Frau Stephanie Kuster
Fax 06181 295-680

E-Mail: Rentenstelle@hanau.de

Beratung in Rentenangelegenheiten:
Ein Versichertenältester steht nach telefon. Vereinbarung den VdK Mitgliedern für Rentenauskünfte zur Verfügung.

Für den Kreisverband Hanau mit den Ortsverbänden

Tel. 06181-21096

Keine E-Mail Vereinbarung möglich

Endlich Ruhestand, viele Pflichten fallen weg. Eine nicht: Auch Rentner müssen jährlich eine Steuererklärung ausfüllen. Seit 2005 wird nämlich je nach Renteneintritt ein wachsender Teil der Rente. Auch Betriebsrenten, Riester- oder Rürup-Renten gehören dazu. Die gute Nachricht: Es gibt einen Steuerfreibetrag und Sie können bestimmte Kosten von der Steuer absetzen.

Immer mehr Rentnerinnen und Rentner sind inzwischen verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Die Deutsche Rentenversicherung stellt ihnen auf Wunsch kostenlose Bescheinigungen aus, die beim Ausfüllen der Steuervordrucke helfen.

Wer kann welche Altersrente erhalten?
Jede Altersrente setzt bestimmte rentenrechtliche Zeiten (so genannte Wartezeit) und ein bestimmtes Mindestalter voraus.

Folgende Altersrenten können beantragt werden:

• Regelaltersrente
• Altersrente für langjährig Versicherte
• Altersrente für besonders langjährig Versicherte
• Altersrente für schwerbehinderte Menschen
• Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (diese Altersrente behandelt der Info-Dienst nicht).

Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit und die Altersrente für Frauen konnten nur Menschen bis Geburtsjahrgang 1951 beantragen.

Bei der Altersrente für langjährig Versicherte und bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen gibt es zwei Altersgrenzen:
1. Sie können die Rente ohne einen Rentenabschlag erhalten.
2. Sie können die Rente vorzeitig erhalten, aber mit einem Rentenabschlag.

Rentenarten

1. Die Regelaltersrente
Sie müssen fünf Jahre an Beitragszeiten erfüllt haben (so genannte Wartezeit). Zu dieser Wartezeit zählen auch Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten, wenn die Pflegekasse Beiträge eingezahlt hat. Die Altersgrenze lag bei 65 Jahren und wird seit dem Geburts- jahrgang 1947 schrittweise auf 67 Jahre ab Geburtsjahrgang 1964 angehoben („Rente mit 67“).

2. Die Altersrente für langjährig Versicherte
Für diese Rente müssen Sie 35 Jahre an so genannten rentenrechtlichen Zeiten erfüllt haben. Dazu gehören neben den Beitragszeiten auch Anrechnungszeiten, zum Beispiel Schul- und Hochschulzeiten, Arbeitslosigkeitszeiten und Zeiten eines Beschäftigungsver- bots wegen Schwangerschaft und Mutterschaft. Teilweise ist die Anrechnung zeitlich be- grenzt. Die reguläre Altersgrenze lag bei 65 Jahren und wird seit dem Geburtsjahrgang 1949 schrittweise bis auf 67 Jahre ab Geburtsjahrgang 1964 angehoben. Ein vorzeitiger Rentenbeginn ab 63 Jahre bleibt möglich (Unterschied zur Regelaltersrente).

3. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Diese Rentenart wurde 2012 im Zusammenhang mit der schrittweisen Anhebung der Re- gelaltersgrenze (1) eingeführt. Wer eine Wartezeit von 45 Jahre erfüllt hat, kann weiterhin mit 65 Jahren eine Altersrente ohne Rentenabschlag erhalten. Dabei werden angerechnet: Pflichtbeitragszeiten, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, Anrechnungszei- ten wegen des Bezugs von Krankengeld und von Übergangsgeld.
Seit 2014 wird diese Rentenart auch „Rente mit 63“ genannt, weil Versicherte schon mit 63 Jahre die Rente abschlagsfrei erhalten konnten. Die Altersgrenze wird ab Geburtsjahr- gang 1953 schrittweise bis auf 65 Jahre ab Geburtsjahrgang 1964 angehoben:

4. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen müssen Sie einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 haben und 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten erfüllen.

Wie können Sie Rentenabschläge ausgleichen?

Sobald Sie eine Rentenauskunft – frühestens mit 50 Jahren – erhalten haben und solange Sie die Regelaltersgrenze nicht erreicht haben, können Sie gegenüber der Rentenversi- cherung erklären, dass Sie vorzeitig eine Altersrente beziehen und den Rentenabschlag ganz oder teilweise durch freiwillige Beiträge ausgleichen wollen. Über die Höhe der nöti- gen Beiträge können Sie ebenfalls eine Rentenauskunft beantragen. Wenn Sie später doch zum regulären Renteneintrittsalter die Rente beantragen, erhöhen diese Beiträge die Rente.

Was können Sie zu einer Altersrente hinzuverdienen?

Sobald Sie die Regelaltersgrenze erreichen, können Sie unbegrenzt hinzuverdienen: Ihre Rente verringert sich dadurch nicht. Haben Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, können Sie 6.300 Euro brutto im Jahr hinzuverdienen, ohne dass sich Ihre Rente verrin- gert. Verdienen Sie mehr, erhalten Sie nur eine Teilrente. Dabei gilt im Grundsatz: Das Einkommen oberhalb der Hinzuverdienstgrenze wird durch 12 geteilt. Dieser Betrag min- dert zu 40 Prozent die monatliche Rente. Was Sie ohne Rentenminderung hinzuverdienen können, wird außerdem begrenzt durch den Hinzuverdienstdeckel. Dazu wird die monatli- che Bezugsgröße in dem jeweiligen Jahr (2021: 3.290 Euro West/ 3.115 Euro Ost) mit den sich aus dem höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn ergebenden Ent- geltpunkten multipliziert. Der Hinzuverdienstdeckel ändert sich jährlich zum 1. Juli. Von Hinzuverdienst spricht man auch, wenn Sie eine Sozialleistung erhalten, zum Beispiel Ar- beitslosengeld. Der Hinzuverdienst ist dann das Arbeitsentgelt, woraus das Arbeitslosen- geld berechnet wird. Sonderregelung bis zum 31.12.2021: Sie können 46.060 € im Jahr (Wert für 2021) hinzuverdienen und der Hinzuverdienstdeckel gilt nicht.

Renten für Hinterbliebene

Witwen und Witwer erhalten die Rente des Ehegatten in den ersten drei Monaten nach dem Monat des Todes unverändert weiter (Sterbevierteljahr). Die große Witwenrente/ Witwerrente wird gezahlt, wenn die Witwe/ der Witwer mindestens 45 Jahre alt ist – diese Grenze wird seit 2012 je nach Sterbejahr schrittweise auf 47 Jahre angehoben –
oder ein eigenes oder ein Kind des Ehegatten unter 18 Jahren erzieht oder erwerbsgemindert ist. Sie wird in Höhe von 55 Prozent gezahlt, in Höhe von 60 Prozent dann:
Der Ehegatte ist vor dem 01.01.2002 verstorben oder bei bis 2001 geschlossenen Ehen ist ein Ehegatte oder sind beide vor dem 02.01.1962 geboren. Die kleine Witwenrente/ Wit- werrente wird in Höhe von 25 Prozent gezahlt. Dauerte die Ehe bis zum Tod weniger als ein Jahr, wird die Rente nur ausnahmsweise gezahlt. Haben sich Ehegatten für ein Ren- tensplitting entschieden – dabei werden die Rentenanwartschaften aufgeteilt – können sie keine Witwenrente/ Witwerrente erhalten.

Ein Sonderfall ist die sogenannte Erziehungsrente, wenn die Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden wurde und der geschiedene Ehegatte danach verstirbt. Sie wird bis zur Re- gelaltersgrenze gezahlt bei Erziehung eines eigenen Kindes oder eines Kindes des ge- schiedenen Ehegatten, falls der/die Betreffende nicht wieder heiratet.

Kinder erhalten nach dem Tod eines Elternteils eine Halbwaisen-, nach dem Tod beider Eltern grundsätzlich eine Vollwaisenrente. Das gilt bis zum Alter von 18 Jahren, bis 27 Jahren insbesondere während einer Schul- oder Berufsausbildung oder wenn das Kind wegen einer Behinderung seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann.

Beratung in Rentenangelegenheiten:
2 Versichertenälteste stehen nach telefon. Vereinbarung den VdK Mitgliedern für Rentenauskünfte zur Verfügung.

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