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Sofern Sie gegen einen Bescheid Widerspruch oder gegen einen Widerspruchsbescheid Klage einreichen wollen, können Sie dies zur Fristwahrung selbst bei der zuständigen Behörde / beim zuständigen Sozialgericht schriftlich mittels eigenhändiger Unterschrift sowie Ort und Datum, unter Angabe Ihrer Adresse, Aktenzeichen der Behörde sowie unter Beifügung einer Kopie des oder der Bescheide innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat ab Zugang tun:
Zuständig für einen Widerspruch ist zunächst die Behörde, die den Bescheid erlassen hat.
Bitte beachten Sie: Das für eine Klage zuständige Sozialgericht wird in dem Widerspruchsbescheid genannt. Für Mitglieder, die in Hagen oder im Ennepe-Ruhr-Kreis wohnen, ist zuständig das
Sozialgericht Dortmund
Ruhrallee 1-3
44139 Dortmund
Bitte denken Sie daran, eine Kopie des Schreibens, das Sie an die Behörde (bei einem Widerspruch) oder das Sozialgericht (bei einer Klage) senden, bei Ihren Unterlagen zu belassen. Warten Sie ab, bis die Behörde bzw. das Sozialgericht den Eingang Ihres Schreibens bestätigt und setzen Sie sich dann mit uns in Verbindung, wenn Sie durch uns vertreten werden wollen.
Beachten Sie die Hinweise zu den Kosten, die mit einer Vertretung durch uns verbunden sind, siehe den Menüpunkt "Gebührenordnung 2020"!
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