Sozialverband VdK - Kreisverband Fritzlar
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Die Arbeitsmarktrente

Rente der Psyche wegen

Wie geht eine gerechte Rente?

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Rente wegen psychischer Erkrankung kann auch dann gewährt werden, wenn die
Leiden behandelbar sind. Auf einen solchen nicht alltäglichen Fall macht der
„VdK-Report“, das innerbetriebliche Informationsjournal des Landesverbandes
Hessen-Thüringen, in seiner jüngsten Ausgabe 01/2021 aufmerksam. Eine wegen
seelischer Probleme in Behandlung befindliche Antragstellerin reichte nach
offensichtlich erfolgloser Rehamaßnahme einen Antrag auf Renten-Zahlung wegen
Erwerbsminderung ein, der nach erfolgter Prüfung vom zuständigen
Rentenversicherungsträger abgelehnt wurde.

Erfolg beim Sozialgericht
Die Frau zog vors Sozialgericht Freiburg und erreichte dort den Anspruch auf
Leistungen wegen voller Erwerbsminderung (Az.: S 8 R 4692/16). Im Gegensatz
zur vorherigen Auffassung des sozialmedizinischen Dienstes (6 Std. und mehr)
urteilten die Richter, dass die Klägerin höchstens 3 bis unter 6 Std. täglich arbeiten
könne, in Anbetracht der augenblicklichen Arbeitsmarktlage wohl aber keine
entsprechende Stellung (Teilzeitstelle) finden würde. Gegen diese Entscheidung
legte die Rentenversicherungsstelle Berufung ein.

Bestätigung durch Landessozialgericht
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte das Urteil in erster Instanz.
Psychische Leiden erfordern keine anderen Maßstäbe als körperliche, so die
Begründung. Lediglich bei fehlender Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers
könne die Leistungspflicht ganz oder teilweise entfallen. Entscheidend sei aber,
inwieweit der instabile seelische Zustand die Leistungsfähigkeit des Betroffenen
erschwere und somit einschränke. Die Behandelbarkeit der Erkrankung spiele
lediglich für Befristung und Dauer der Rente eine Rolle. Im fraglichen Zeitraum
sei die Versicherte maximal in der Lage gewesen, eine leichte Tätigkeit zwischen 3
bis unter 6 Std. auszuüben. Der Beschäftigungssituation entsprechend (keine
zumutbare Teilzeitstelle in Aussicht) habe man nach den Regelungen der
„Arbeitsmarktrente“ verfahren. Statt eigentlicher Teilleistung sei in diesen Fällen
eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu bewilligen
(Az.: L 5 R1265/18).

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