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Vom Antrag bis zur Feststellung
Wer sollte eine Feststellung beantragen?
Wer seine Rechte als schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch beanspruchen möchte, muss seine Schwerbehinderteneigenschaft nachweisen.
Bei einer längerfristigen gesundheitlichen Einschränkung (über sechs Monate) sollte ein Antrag auf Feststellung einer Behinderung gestellt werden. Gesetzliche Grundlage ist das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX).
Wo ist der Antrag zu stellen?
Die Anträge auf Feststellung nach dem SGB IX müssen bei dem zuständigen Versorgungsamt in Kassel gestellt werden.
Die Bewertung und Einstufung der einzelnen Gesundheitsstörungen erfolgt nach den Grundsätzen und Kriterien der Versorgungsmedizin-Verordnung. Die Schwere der Behinderung wird durch den Grad der Behinderung ausgedrückt (GdB). Der GdB wird in Zehnergraden von 20 bis 100 festgestellt.
Die versorgungsmedizinischen Grundsätze geben für zahlreiche Gesundheitsstörungen Richtwerte vor, aus denen dann bei Vorliegen mehrere Behinderungen der Gesamt-Grad der Behinderung gebildet wird. Dabei dürfen die Einzelgrade nicht zusammengezählt werden. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Gesundheitsstörungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der einzelnen Gesundheitsstörungen zueinander.
Wird ein GdB von mindestens 50 erreicht, liegt eine Schwerbehinderung vor, und es wird ein entsprechender Ausweis erteilt.
Welche Leistungen werden gewährt?
Es gibt keine direkten Geldleistungen, sondern zahlreiche so genannte Nachteilsausgleiche:
Ab einem GdB von 50 stehen den Berechtigten beispielsweise zu:
- Besonderer Kündigungsschutz
- Zusatzurlaub
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- Steuerliche Vorteile
Weitere Nachteilsausgleiche gibt es unter anderem bei folgenden Merkzeichen:
- "G" für erhebliche Gehbehinderung
- "aG" für außergewöhnliche Gehbehinderung
- "B" für Begleitperson
- "BI" für Blind
- "RF" für Rundfunkgebührenbefreiung
- "H" für Hilflos
- "Gl" für Gehörlos
Der Sozialverband VdK Kreisverband Fritzlar - Homberg berät und vertritt seine Mitglieder in Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.
Neben der rechtlichen Beratung übernehmen wir für unsere Mitglieder die Antragsstellung und führen gegebenenfalls ein Widerspruchs- oder Klageverfahren durch.