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Parkerleichterungen
für Menschen mit Behinderungen
Parkausweis deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe des Autos auslegen. Die Ausnahmegenehmigung ist immer mitzuführen.
(Verwaltungsvorschrift zu § 45 Abs.1 bis 1 e Nr. IX StVO):
- Parken erlaubt auf den mit Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" besonders gekennzeichneten Parkplätzen, sogenannten Behindertenparkplätzen
sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die maximale Parkdauer beträgt 24 h. (Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs.1 Nr. 11 StVO):
- Parken ohne Gebühr bis maximal 24 h erlaubt an Parkuhren und Parkscheinautomaten sowie auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn AG
- Parken bis zu drei Stunden erlaubt an Stellen, an denen ein eingeschränktes Halteverbot gilt (Parkscheibe nicht vergessen!)
und im Fall angegebener Parkdauer (Zonenhalteverbot) darf dieselbe überschritten werden
- Parkdauer darf überschritten werden an Stellen, an denen Parken erlaubt, aber begrenzt ist
- Parken bis zu drei Stunden erlaubt auf Anwohner-Parkplätzen
(Parkscheibe nicht vergessen!)
- Parken während der Ladezeiten in Fußgängerzonen erlaubt, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist
- Parken erlaubt in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Flächen, soweit der übrige Verkehr (insbesondere der fließende Verkehr) nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird