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Verbesserung der Mobilität gehbehinderter Menschen
Defination des anspruchsberechtigten Personenkreises für das Merkzeichen aG sowie von vier Berechtigungsgruppen, die eine bundesweit gültige Sonderparkgenehmigung (Bestandteil der Straßenverkehrsordnung) in Anspruch nehmen können.
Ab März 2007 gilt die neue Verordnung zu Schadstoffgruppen bei Kraftfahrzeugen zur Verringerung der Schadstoffe und dabei insbesonders der Feinstaubbelastung in Großstädten.
Gegenstand dieser Regelungen ist einerseits die Einrichtung von "Umweltzonen" und andererseits die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit Plaketten nach festgelegten Schadstoffgruppen. In ausgewiesenen Umweltzonen dürfen nur noch Fahrzeuge verkehren, die mit der entsprechenden neuen Plakette an der Windschutzscheibe gekennzeichnet sind.
Dies gilt für den Durchgangsverkehr ebenso wie für Anwohner und Besucher dieser Umweltzonen,
jedoch nicht für
- Fahrzeuge mit denen Personen fahren oder gefahren werden die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind, d.h. mit den Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis.
- zwei- und dreirädrige Fahrzeuge (z. B. Mofas, Motorräder, Motorroller) dazu gehören auch leichte vierrädrige Fahrzeuge (Quads)