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Steuererleichterung für Menschen mit Behinderungen
Der Behinderten-Pauschbetrag wird verdoppelt. Der entsprechende Gesetzentwurf wurde am 29.10.2020 im Bundestag beschlossen. Demnach kann künftig jeder Steuerpflichtige ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 einen Pauschbetrag geltend machen, weil die komplizierten Voraussetzungen bei niedrigem GdB gestrichen werden. Der Sozialverband VdK begrüßt die Steuererleichterung.
Die Pauschalbeträge wurden in den 1970’er Jahren festgelegt und bestanden seitdem unverändert. Eine Anpassung war längst überfällig.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick ab dem Steuerjahr 2021:
Vereinfachung und Verdopplung von Pauschbeträgen
- Erstmalige Einführung eines Behindertenpauschbetrags von 348 Euro ab GdB 20 ohne besondere Voraussetzungen.
- GdB 30: 620 Euro
- GdB 40: 860 Euro
- GdB 50: 1.140 Euro
- GdB 60: 1.440 Euro
- GdB 70: 1.780 Euro
- GdB 80: 2.120 Euro
- GdB 90: 2.460 Euro
- GdB 100: 2.840 Euro
Für behinderte Menschen, die hilflos (Merkzeichen H) sind, und für blinde Menschen (Merkzeichen Bl) verdoppelt sich der Pauschbetrag von bisher 3.700 Euro auf 7.400 Euro.
Behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale
Fahrtkostenpauschbeträge können neben den Behindertenpauschbeträgen geltend gemacht werden.
- Bei Geh- und Stehbehinderung (GdB von mindestens 80 oder GdB von 70 und Merkzeichen G)
Fahrtkostenpauschbetrag 900 Euro
- Für behinderungsbedingte unvermeidbare Fahrten und Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten bei den Merkzeichen aG, Bl, TBl, H
Fahrtkostenpauschbetrag 4.500 Euro
Verbesserung beim Pflegepauschbetrag
Die Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrages ist unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums "hilflos" bei der zu pflegenden Person möglich.
Bei Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 erhöht sich der Pflege-Pauschbetrag auf 1.800 Euro.
Neu eingeführt wird ein Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit dem Pflegegrad 2 in Höhe von 600 Euro und bei Pflegegrad 3 in Höhe von 1.100 Euro.
Voraussetzungen für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist neben der häuslichen Pflege, dass der pflegende Steuerpflichtige für seine Pflege keine Einnahmen erhält.