Url dieser Seite: http://vdk.de/kv-arberland/ID263167
Sie befinden sich hier:

Ehrenamtlich tätige Einzelpersonen
VdK Arberland informiert und erklärt, wie auch die 125-EURO von „ehrenamtlich tätigen Einzelpersonen“ nun endlich abgerufen werden können!

Seit dem 01.01.2021 können nun Menschen ab Pflegegrad 1, die zu Hause leben, betreut oder gepflegt werden, die Kosten für Unterstützungen im Alltag über den Entlastungsbetrag auch für sogenannte „Ehrenamtlich tätige Einzelpersonen“ (nach § 82 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AVSG) mit der Pflegeversicherung abrechnen.

Dabei handelt es sich z.B. um niederschwellige Entlastungs- und Betreuungsangebote z.B. um Unterstützung im Haushalt, Einkäufe oder Betreuungsleistungen z.B. Beaufsichtigung oder Betreuung zur Entlastung von pflegenden Angehörigen sowie Anregung und Unterstützung bei sozialen Kontakten.

Bislang musste es sich um anerkannte Angebote von Trägern handeln, es war nicht möglich den Betrag in Höhe von monatlich 125 Euro für Hilfe aus der Nachbarschaft oder von Bekannten zu nutzen.

Was jedoch VdK-Geschäftsführer und Sozialexperte Helmut Plenk wieder bemängelt ist die Tatsache, dass diese 125 Euro von nahen Verwandten, wie Ehepartner, Kindern wiederum nicht abgerufen werden können. Die Kriterien wurden zwar nun ab dem 01.01.2021 gelockert, so Plenk, jedoch sind erneut Hürden eingebaut, die es wiederum sehr erschweren diese 125 Euro abzurufen. Frau Miriam Kufner, Teamleiterin in der Geschäftsstelle des VdK-Arberland hat nun das sehr komplizierte Gesetz in eine etwas leichtere Sprache umgearbeitet um es den Berechtigten zu erklären. Eine Voraussetzung u.a. ist z.B. dass diese Person an einer (Online-)Schulung teilnehmen muss, die 8 Unterrichtseinheiten umfasst. Da der VdK natürlich immer praxisorientiert ist, nahm auch Frau Kufner an dieser Online-Schulung bereits teil um dann Ratsuchenden auch davon berichten zu können.

Veronika Brunnbauer

Kreisgeschäftsführer Helmut Plenk und Teamleiterin Miriam Kufner© Veronika Brunnbauer


Auf dem Foto ist „bildlich“ ersichtlich, dass immer noch eine Menge bürokratischer Schritte abzuarbeiten sind, bevor es letztendlich zur Auszahlung der 125 Euro kommt.

Wie nun vorzugehen ist, damit die 125 Euro zur Auszahlung kommen zeigt die beiliegende Auflistung.

Der Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro monatlich für Pflegebedürftige kann jetzt auch für Einzelhelfer genutzt werden Ehrenamtliche und selbstständige Einzelhelfer können seit dem 1. Januar 2021 Pflegebedürftige zusätzlich im Alltag unterstützen. Die Kosten können Pflegebedürftige im Rahmen des Entlastungsbetrages bei der Pflegeversicherung abrechnen.
So sollen neue, niedrigschwellige Möglichkeiten für ehren- und hauptamtliche Einzelhelfer eröffnet werden.

Voraussetzungen für "ehrenamtlich tätige Einzelpersonen" nach § 82 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AVSG

a) Die Einzelperson ist eine natürliche Person ab dem 16. Lebensjahr oder mit schriftlicher Genehmigung der Sorgeberechtigten.

b) Sie ist mit den Personen mit Pflegebedarf weder bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert noch lebt sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft.

c) Man benötigt eine Basisschulung, diese besteht aus einer (Online-)Schulung mit acht Unterrichtseinheiten.

d) Sie verfügt über einen ausreichenden Versicherungsschutz. Sie sollte über einen Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutz verfügen. Wenn die Einzelperson keine Haftpflicht- und/oder Unfallversicherung hat, greift im Schadensfall automatisch die bayerische Ehrenamtsversicherung über die Versicherungskammer Bayern aber nur bis zu einer bestimmten Versicherungssumme.

e) Die Abrechnung erfolgt über eine Aufwandsentschädigung. Nach aktueller Verlautbarung empfiehlt die Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern allerdings 8,50 Euro/Stunde sowie eine Obergrenze von 10,00 Euro/Stunde. Liegt die Aufwandsentschädigung darüber, ist davon auszugehen, dass die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt. Ehrenamtlich Tätige dürfen keine regelmäßige Vergütung, sondern lediglich eine Aufwandsentschädigung erhalten. Die Erstattung der entstehenden Aufwendungen kann auch in Form einer Pauschale erfolgen. Ob diese Aufwandsentschädigung steuerfrei ist, erfolgt im Einzelfall durch Prüfung durch das zuständige Finanzamt.

f) Es werden nicht mehr als drei Personen mit Pflegebedarf pro Monat unterstützt.

g) Die Einzelperson ist in dem Regierungsbezirk, in dem die Unterstützung geleistet wird, registriert.

h) Die Einzelperson und die Person mit Pflegebedarf kommunizieren in einer gemeinsamen Sprache.


Die benötigte Registrierung kann auf der Internetseite der Fachstelle für Demenz und Pflege online erfolgen: https://www.demenz-pflege-bayern.de/angebote-zur-unterstuetzung-im-alltag/einzelpersonen/ehrenamtlich-taetige-einzelpersonen/


Bezüglich der benötigten Online-Schulung können Sie sich wegen einem Termin an die Fachstelle Demenz in Landshut wenden:

Fachstelle für Demenz und Pflege Niederbayern
Bahnhofplatz 1a, 84032 Landshut
Tel. 0871 - 96367-156; Fax 0871 - 96367-118
E-Mail: info@demenz-pflege-niederbayern.de ,
Online: www.demenz-pflege-niederbayern.de


Die benötigte IK – Nummer kann man bei der ARGE beantragen:

ARGE·IK
Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen
Alte Heerstraße 111, 53757 Sankt Augustin
Tel. 030 13001-1340; Fax 030 13001-1350
Service-Zeiten:
Mo - Fr: 09:30-11:30 Uhr
Mo - Do: 13:00-15:00 Uhr
E-Mail: info@arge-ik.de , Online: www.dguv.de/arge-ik/index.jsp


Nähere Auskünfte oder falls Sie keine Möglichkeit haben eine Online – Registrierung zu tätigen oder beim Beantragen der IK – Nummer Hilfe benötigen steht Ihnen die VdK-Kreisgeschäftsstelle Arberland gerne zur Verfügung.

Vorsicht : Sollte die Pflegeperson auch einen Pflegedienst haben – bitte vorher abklären ob dieser evtl. die Entlastungsleistungen schon mitabrechnet. Ebenso bei einer Kurzzeitpflege – hier kann ebenfalls mit Entlastungsleistungen verrechnet werden.
In beiden Fällen könnte der Entlastungsbeitrag schon aufgebraucht sein und die ehrenamtliche Einzelperson kann nichts mehr für ihre Tätigkeit abrechnen.

Bildrechte einblenden

Bildrechte auf der Seite "https://www.vdk.de/kv-arberland/ID263167":

  1. Veronika Brunnbauer | © Veronika Brunnbauer

Liste der Bildrechte schließen

VdK-Kreisgeschäftsstelle Arberland, Terminvereinbarung unter: Telefon: 0 99 21 / 9 70 01 0

Sozialverband VdK Bayern e.V.

Kreisgeschäftsstelle Arberland

 

Am Sand 5

94209 Regen

Öffnungszeiten:

Montag: 8:00 – 12:00, 13:00 – 18:00

Dienstag – Donnerstag: 8:00 – 12:00, 13:00 – 16:00

Freitag: 8:00 – 12:00

 
Terminvereinbarung unter:
Telefon: 0 99 21 / 9 70 01 0

Datenschutzeinstellungen

Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind notwendig, während andere uns helfen, unser Onlineangebot zu verbessern.

  • Notwendig
  • Externe Medien
Erweitert

Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies in externen Medien. Sie können Ihre Zustimmung für bestimmte Cookies auswählen.