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„Wissenswertes zur Rentenversicherung“
Fragen und Antworten rund um die Mütterrente
Was ist eigentlich die „Mütterrente“ und wer hat Anspruch darauf? Sind auch Väter von den Regelungen betroffen? Was ändert sich durch den Rentenpakt, der zum 1.1.2019 in Kraft tritt? Wir geben einen Überblick.
Was ist die Mütterrente?
Wer Kinder erzieht, kann dadurch seine spätere gesetzliche Rente erhöhen oder sogar erstmals einen Rentenanspruch erwerben, denn für Kindererziehungszeiten werden Rentenpunkte (auch Entgeltpunkte genannt) für die Rente gutgeschrieben. Die Mütterrente ist keine eigene Rentenart. Unter dem Schlagwort „Mütterrente“ versteht man vielmehr die verbesserte rentenrechtliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Kinder, die vor 1992 geboren wurden. Die gesetzliche Regelung dazu trat am 1. Juli 2014 in Kraft.
Seitdem gilt:
Vor dem 1. Juli 2014 war die Regelung schlechter: Für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, bekam man lediglich einen einzigen Rentenpunkt gutgeschrieben. Für jedes Kind, das nach 1992 geboren wurde, erhielt man drei Rentenpunkte.
Die rentenrechtliche Angleichung der Kindererziehungszeiten – ein zusätzlicher Rentenpunkt für Kinder, die vor 1992 geboren wurden – ist mit auf die Initiative und die sozialpolitischen Forderungen des Sozialverbands VdK zurückzuführen. Die Angleichung ging dem VdK jedoch nicht weit genug. Er fordert, dass auch Mütter, die vor 1992 Kinder geboren haben, drei Rentenpunkte pro Kind erhalten.
Heute wird das Wort „Mütterrente“ umgangssprachlich oft verwendet für den Teil der Rente, den man sich durch Kindererziehungszeiten erworben hat.
Was ändert sich 2019 bei der Mütterrente?
Mit dem Rentenpakt I wird die Mütterrente ausgeweitet. Ab 2019 bekommen Mütter für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, pro Kind einen halben zusätzlichen Rentenpunkt angerechnet. Dadurch erhöht sich die Rente pro Kind um bis zu 16,02 Euro im Westen und um bis zu 15,35 Euro im Osten.
Die neue Regelung ab 2019 ist demnach:
Das ist eine Verbesserung, aber leider ist dadurch immer noch keine vollständige Gleichstellung bei der Mütterrente erreicht. Der Sozialverband VdK wird sich weiter für eine vollständige Angleichung der Mütterrente einsetzen. Für jedes Kind soll es drei volle Rentenpunkte geben - egal, wann es geboren wurde.
Kurzzeitig hatte es im Rahmen der Rentenverhandlungen übrigens auch Pläne gegeben, dass nur Mütter mit drei oder mehr Kindern von einer Ausweitung der Mütterrente profitieren sollten. Diese Pläne sind aber vom Tisch.
Wann wird die „Mütterrente II“ ausgezahlt?
Das Rentenplus durch die Mütterrente II kommt zu unterschiedlichen Zeiten auf dem Konto an: Für anspruchsberechtigte Neu-Rentnerinnen und Neu-Rentner ab dem 1.1.2019 wird die Erhöhung direkt ab Januar ausgezahlt. Bestands-Rentnerinnen und Bestands-Rentner profitieren auch, allerdings erhalten sie die Auszahlung erst ab März, April, Mai, Juni 2019 - dann aber auch rückwirkend ab Januar.
Können auch Väter die „Mütterrente“ bekommen?
Ja. Erfüllen Väter die Voraussetzungen für die Anrechnung der Kindererziehungszeiten, dann erwerben auch sie den Rentenanspruch. Das Schlagwort „Mütterrente“ gilt also auch für die Väter. Wichtig ist, dass die Kindererziehungszeiten im eigenen Rentenkonto erfasst sind.
Mütterrente: Wer hat Anspruch?
Die rechtliche Grundlage für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten findet sich im Sozialgesetzbuch VI, § 56: „Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren.“
Rentenansprüche für die Kindererziehung erwirbt das Elternteil, das ein Kind überwiegend erzogen hat. Die Erziehung muss in Deutschland stattfinden; Erziehungszeiten im Ausland können nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Die Elternteile legen übereinstimmend fest, wer die Erziehungszeit angerechnet bekommen soll. Es ist auch möglich, die Erziehungszeiten untereinander aufzuteilen. Übrigens können sich nicht nur die leiblichen Eltern Erziehungszeiten anrechnen lassen, sondern auch Adoptiveltern, Stiefeltern und Pflegeeltern.
Muss man die Mütterrente beantragen?
Zwar muss für die Mütterrente kein extra Antrag gestellt werden, die Kindererziehungszeiten müssen aber auf jeden Fall im Rentenkonto erfasst sein, damit die Mütterrente ausgezahlt werden kann. Zeiten der Kindererziehung werden nämlich nicht automatisch erfasst, sondern müssen beim
Rentenversicherungsträger beantragt werden.
Wer seine Kindererziehungszeiten für die Rente noch nicht geltend gemacht hat, muss dies also bei der Deutschen Rentenversicherung tun.
Generell ist es wichtig, den Rentenversicherungsverlauf gut im Blick zu behalten. Denn nicht nur Zeiten der Erwerbstätigkeit können die Rente steigern, sondern auch beitragsfreie Zeiten wie Erziehungszeiten, Schwangerschaft, Ausbildung und andere mehr.
Wie hoch ist die Mütterrente?
Mit der Mütterrente erwirbt man Rentenansprüche in Form von Entgeltpunkten. Ein Entgeltpunkt entspricht aktuell 32,03 Euro (West) beziehungsweise 30,69 Euro (Ost). Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, erhält man zwei Entgeltpunkte pro Kind (ab 1.1.2019: 2,5 Rentenpunkte pro Kind). Für Kinder, die ab dem 1.1.1992 geboren wurden, gibt es drei Entgeltpunkte pro Kind.
Ein vereinfachtes Rechenbeispiel: Wer in den alten Bundesländern wohnt und ein Kind erzogen hat, das nach 1991 geboren wurde, erhält drei Entgeltpunkte angerechnet und erwirbt damit einen Rentenanspruch von 96,09 Euro monatlich.
Wird die Mütterrente brutto oder netto ausgezahlt?
Die 32,03 Euro (West) beziehungsweise 30,69 Euro (Ost) sind Bruttowerte – das bedeutet, dass noch Abzüge wie zum Beispiel Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig werden. Außerdem muss die Rente gegebenenfalls versteuert werden.
Wird die Mütterrente auf die Grundsicherung im Alter angerechnet?
Wer eine niedrige Rente hat, muss unter Umständen Grundsicherung im Alter beantragen. Die Mütterrente wird als Einkommen auf die Grundsicherung angerechnet. Der Sozialverband VdK fordert, dass es hier einen Freibetrag von 200 Euro geben muss.
Weitere Auskünfte erteilt die VdK-Kreisgeschäftsstelle Arberland
Auwiesenweg 6, 94209 Regen
Tel. 09921/97001-12
Fax: 09921/97001-11
E-mail: kv-arberland@vdk.de
Sozialverband VdK Bayern e.V.
Kreisgeschäftsstelle Arberland
Auwiesenweg 6
94209 Regen
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Montag: 8:00 – 12:00, 12:30 – 18:00
Dienstag – Donnerstag: 8:00 – 12:00, 12:30 – 16:00
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