Sozialverband VdK - Kreisverband Ahrweiler
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Sie müssen eine Frist einhalten?

Wenn Sie einen ablehnenden Bescheid (z.B. von der Krankenkasse, vom Amt für Soziales, Jugend und Versorgung oder der Pflegekasse) erhalten haben, dann können Sie nur innerhalb der ersten vier Wochen einen Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegen. Hier gilt es fristwahrend einen Widerspruch rechtzeitig an die entsprechende Stelle zu senden. Bitte nutzen Sie während unserer Urlaubszeit das folgende Musterschreiben, damit Sie die Frist einhalten. Ein Begründung kann dann nach einem Termin mit uns nachgereicht werden. Wichtig ist aber erst einmal, dass Sie selbst den Widerspruch einreichen:

Wenn Sie bereits einen Widerspruch gegen einen Bescheid eingelegt hatten, jetzt aber ein ablehnender Bescheid gegen diesen Widerspruch eingeht, dann können Sie nur noch mittels einer Klage beim Sozialgericht gegen diesen Widerspruchsbescheid vorgehen. Auch hier gilt es eine Frist von vier Wochen einzuhalten. Um fristwahrend eine solche Klage einzureichen, nutzen Sie bitte das folgende Musterschreiben, welches Sie zweifach als Original an das Sozialgericht senden müssen. Eine Begründung kann dann nach einem Termin mit uns nachgereicht werden.

Bitte fragen Sie nach Einreichung eines Widerspruchs bzw. einer Klage einen Beratungstermin bei uns an. Nutzen Sie dafür unser Onlineformular im Bereich Sozialberatung!

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