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Chronisch kranke Menschen meiden aus Sorge vor einer Corona-Infektion oft Bus oder Bahn und nehmen für Fahrten zu Behandlungen lieber ein Taxi. Die Kosten übernehmen die Krankenkassen aber auch in der Pandemie nur im Ausnahmefall.
Das heißt: An der Regelung zur Kostenübernahme bei Fahrten zu ambulanten Behandlungen hat sich nichts geändert. Dies gilt sowohl für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln als auch mit dem Taxi oder dem eigenen Auto. Grundsätzlich übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Fahrtkosten zu medizinisch notwendigen stationären Behandlungen, Rettungsfahrten zum Krankenhaus und Krankentransporte mit notwendiger fachlicher Betreuung.
Die Kosten für Fahrten zu ambulanten Behandlungen erstatten die Krankenkassen nur in Ausnahmefällen. Dazu zählen intensivärztliche Behandlungen mit kurzen Zeitabständen wie Strahlen- oder Chemotherapie sowie Fahrten von Patientinnen und Patienten, die in ihrer Mobilität nachweislich dauerhaft beeinträchtigt sind (Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H"). Dasselbe gilt für betroffene Menschen mit einem Pflegegrad von 3, 4 oder 5. Schließlich werden die Kosten übernommen, wenn die ambulante Behandlung statt einer stationären Krankenhausbehandlung durchgeführt wird.
Damit die Krankenkasse den Transport bezahlt, muss die Fahrt ärztlich verordnet sein, weil sie aus medizinischen Gründen notwendig ist. In einigen Fällen muss die Krankenkasse dies dann genehmigen. Wer unsicher ist, ob der Krankenversicherer für die Fahrtkosten aufkommt, sollte bei der Kasse nachfragen. Pro Fahrt müssen Patientinnen und Patienten zehn Prozent selbst zahlen (mindestens fünf Euro, maximal zehn Euro).
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