VdK-Tipps

Entlastung für viele Haushalte: Energiepreispauschale und Heizkostenzuschüsse

Angesichts der derzeit enorm hohen Energiepreise sollen neue gesetzliche Regelungen Bürger und Bürgerinnen bei den Heizkosten entlasten. Wir erläutern, welche Zuwendungen in welcher Höhe Anspruchsberechtigte zu erwarten haben.

Eine gute Nachricht für Menschen im Ruhestand ist etwa das Gesetz zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner in Höhe von 300 Euro. Grundsätzlich gilt demnach: Wer am 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Witwen-/Witwerrente der gesetzlichen Rentenversicherung und seinen Wohnsitz im Inland hat, dem wird diese Pauschale ausgezahlt. Bezieht eine Person mehrere der genannten Rentenarten nebeneinander, erhält der Betroffene die Pauschale nur einmal. Die Regelung umfasst auch befristete Renten.

Kein Antrag erforderlich

Ein entsprechender Antrag ist nicht erforderlich, die Auszahlung erfolgt nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) automatisch als Einmalzahlung der Rentenzahlstellen zum 15. Dezember 2022. Das BMAS weist darauf hin, dass die Energiepreispauschale der Steuerpflicht unterliegt, jedoch nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Bei einkommensabhängigen Leistungen wie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird die Pauschale nicht angerechnet.

Empfängern von Versorgungsbezügen – das gilt insbesondere für Pensionen von Beamten und Beamtinnen – steht die Pauschale ebenfalls zu, vorgesehen ist auch für sie eine automatische Auszahlung durch die Zahlstellen im Dezember 2022. Beamte, die eine Rente und eine Pension beziehen, bekommen die Pauschale nur einmal.

Einmalzuwendungen für bedürftige Haushalte

Wegen des starken Anstiegs der Preise für Heizöl, Gas und Fernwärme hat der Bund zwei einmalige Heizkostenzuschüsse beschlossen, von denen Wohngeldempfänger, Auszubildende und Studierende profitieren. Den ersten Heizkostenzuschuss in Höhe von 270 Euro für ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied beziehungsweise 350 Euro für zwei berücksichtigte Haushaltsmitglieder haben wohngeldberechtigte Haushalte erhalten, die in den Monaten Oktober 2021 bis März 2022 mindestens einen Monat Wohngeld bezogen haben. Für jedes weitere berücksichtigte Haushaltsmitglied kamen 70 Euro hinzu. Für Studierende und Auszubildende, die staatliche Leistungen beziehen, betrug der Zuschuss 230 Euro. Bei der Berechnung einkommensabhängiger Sozialleistungen sind diese Zuschüsse nicht als Einkommen angerechnet worden.

Durch eine Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes wird darüber hinaus ein zweiter Heizkostenzuschuss eingeführt. Diesen bekommen Wohngeldempfänger sowie Auszubildende und Studierende, die finanzielle Unterstützung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaFöG) oder andere staatliche Leistungen wie Berufsausbildungsbeihilfe beziehen. Die Regelung umfasst zudem Menschen mit Behinderungen, die Ausbildungsgeld beziehen. Entscheidend für den Anspruch auf den zweiten Heizkostenzuschuss ist, dass die jeweilige Förderung im Zeitraum von September bis Dezember 2022 für mindestens einen Monat bewilligt wurde. Auch diese Zuwendung muss nicht beantragt werden.

Empfängern von BaFöG-Leistungen, Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld stehen 345 Euro zu. Alle weiteren alleinlebenden Anspruchsberechtigten sollen 415 Euro bekommen, ein Zwei-Personen-Haushalt 540 Euro. Bei jedem weiteren zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied erhöht sich der Zuschuss um 100 Euro. Dieser soll Ende 2022 bis Anfang des Jahres 2023 ausgezahlt werden. Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen wird er nicht als Einkommen angerechnet.

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