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Ab 1. November 2022 haben Begleit- personen von Menschen mit Behinderungen bei Verdienstausfall Anspruch auf Krankengeld. Eine neue Richtlinie des Gemeinsamen Bundes- ausschusses regelt die Vorausset- zungen bei Krankenhausaufenthalten.
Die neue Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) beschreibt, wann eine Begleitung bei einem stationären Krankenhausaufenthalt als medizinisch notwendig erachtet wird und wie die Bescheinigungen sowohl für die Patientin oder den Patienten als auch für die mitaufgenommene Begleitperson zu verfassen sind.
Aus medizinischen Gründen kann eine Begleitung bei einem Krankenhausaufenthalt notwendig sein bei Menschen, die aufgrund einer schweren geistigen Behinderung oder fehlender sprachlicher Verständigungsmöglichkeiten durch eine vertraute Bezugsperson unterstützt werden müssen. Konkret geht es um drei Fallgruppen:
ehen zu können oder zur Einweisung in die anschließend weiterhin notwendigen Maßnahmen.
Die in den jeweiligen Fallgruppen aufgeführten Schädigungen und Beeinträchtigungen begründen jeweils für sich alleine als auch in ihrer Kombination die medizinische Notwendigkeit für die Mitaufnahme einer Begleitperson.
Der medizinische Bedarf für die Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus kann im Zusammenhang mit der Krankenhauseinweisung festgestellt und auf dem dafür vorgesehenen Vordruck (Verordnung von Krankenhausbehandlung) bescheinigt werden. Zur Begründung muss mindestens ein medizinisches Kriterium der Fallgruppen oder eine vergleichbare Schädigung oder Beeinträchtigung aufgeführt werden. Zudem ist es möglich, den Bedarf einer Begleitung unabhängig von einer konkreten Krankenhauseinweisung medizinisch einzuschätzen und festzustellen. Befristet für die Dauer von bis zu 2 Jahren erhält die Patientin oder der Patient dann eine entsprechende Bescheinigung.
Wer als Begleitperson infrage kommt, ist gesetzlich vorgegeben: Das kann eine nahe Angehörige oder ein naher Angehöriger - zum Beispiel Eltern, Geschwister und Lebenspartner - sein oder eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld, zu der die gleiche persönliche Bindung wie zu einem nahen Angehörigen besteht.
Das Krankenhaus bescheinigt der Begleitperson für den Krankengeldantrag bei der Krankenkasse, dass die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen notwendig ist. Dies kann im Vorfeld oder während der Krankenhausbehandlung geschehen. Bei Bedarf kann sich die Begleitperson für den Arbeitgeber auch eine Aufenthaltsbescheinigung über die Anwesenheitstage im Krankenhaus ausstellen lassen.
Der Beschluss zur Erstfassung der Krankenhausbegleitungs-Richtlinie (KHB-RL) ist am 1. November 2022 in Kraft getreten.
Hintergrund
§ 44b Sozialgesetzbuch (SGB) V sieht ab 1. November 2022 einen Krankengeldanspruch für Personen vor, die Versicherte aus medizinischen Gründen bei einer stationären Behandlung begleiten und die aus dem engsten persönlichen Umfeld der Betroffenen stammen. Gesetzliche Voraussetzung für den Krankengeldanspruch nach § 44b Absatz 1 Satz 1 SGB V ist unter anderem, dass bei der oder dem stationär behandlungsbedürftigen Versicherten eine Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 SGB IX vorliegt.
Schlagworte Krankenhaus | Gemeinsamer Bundesausschuss | Begleitperson | Behinderung | Krankengeld
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