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Nach einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen haben Versicherte keinen Anspruch darauf, dass die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Kosten für Nahrungsergänzungsmittel trägt (Az.: L 16 KR 113/21).
In dem Fall stritt eine Frau mit ihrer Krankenkasse über die Kostenübernahme für Daosin-Kapseln. Wegen einer Intoleranz gegenüber Histamin in Lebensmitteln leide sie ohne das Präparat beim Essen unter Beschwerden wie Herzrasen, Übelkeit, Schmerzen und Schwitzen. Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme ab, da es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel handele. Diese seien im Gegensatz zu Arzneimitteln keine Leistung der GKV. Die Frau argumentierte, es sei ihr ohne Daosin nicht möglich, sich ausreichend zu ernähren. Aus ihrer Sicht könne nicht allein auf die rechtlichen Grundlagen Bezug genommen werden, ohne den Einzelfall zu berücksichtigen.
Das LSG bestätigte die Auffassung der Krankenkasse: Nahrungsergänzungsmittel seien – mit wenigen Ausnahmen – von der Versorgung durch die GKV ausgeschlossen. Die Arzneimittelrichtlinien würden einen generellen Ausschluss vorsehen, wobei gerade keine individuelle Einzelfallprüfung vorgesehen sei. Es spiele auch keine Rolle, dass das Präparat kostenintensiv sei und bei der Klägerin zu wirtschaftlichen Belastungen führe. Ein Nahrungsergänzungsmittel werde nicht durch einen hohen Preis oder eine besondere persönliche Bedarfslage zum Arzneimittel.
Schlagworte Urteil | Nahrungsergänzungsmittel
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