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Im Gespräch mit der VdK-Betriebsarbeit erläuterte Dominic Eser, Fachreferent für Steuerrecht der Lohnsteuerhilfe Bayern, unter anderem, welche Steuerentlastungen behinderte oder pflegebedürftige Menschen sowie ihre Angehörigen nutzen können.
Ein weiterer Schwerpunkt war: Wie lassen sich Krankheitskosten steuerlich geltend machen? Dominic Eser ist Experte, wenn es um Fragen rund um das Thema Steuern geht. Im Austausch mit Selda Demirel-Kocar, Referentin für Betriebsarbeit beim Sozialverband VdK Hessen-Thüringen, wies er beispielsweise auf die im Rahmen des Behindertenpauschbetragsgesetzes seit Januar 2021 verdoppelten Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen hin. Die Steuervergünstigung werde ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 gewährt, betonte Eser. Zudem sei eine behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale nutzbar.
Online-Interview als Audioaufnahme
Für alle Interessierten, die nicht an der Veranstaltung teilnehmen konnten, haben wir das gesamte Online-Interview aufgezeichnet: Die Audioaufnahme steht Ihnen jetzt zur Verfügung: Hören Sie rein!
Diese Pauschale ist in einem neuen § 33 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Danach können Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder mit einem GdB von mindestens 70 und dem Merkzeichen "G" einen Pauschbetrag von 900 EUR, Menschen mit dem Merkzeichen "aG", mit dem Merkzeichen "Bl" oder mit dem Merkzeichen "H" einen Pauschbetrag von 4500 EUR geltend machen. Eine wesentliche Erleichterung dabei: Die Berechtigten müssen nicht wie bisher ihre individuell ermittelten Aufwendungen für Fahrtkosten nachweisen, sondern lediglich die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
Wertvolle Tipps vermittelte der Steuerfachmann auch für alle, die ein Familienmitglied oder einen ihnen nahestehenden Menschen pflegen. Im Rahmen des Pflegepauschbetrags können Eser zufolge entsprechende Ausgaben bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Wichtig zu wissen: Diese Steuervergünstigung können Pfegende auch nutzen, wenn der Pfegebedürftige nicht das Merkzeichen „H“ (hilfos) hat. 2021 wurde der jährliche Pflegepauschbetrag für die Versorgung von Menschen mit den Pflegegraden 4 und 5 von davor 924 Euro auf 1.800 Euro erhöht und damit fast verdoppelt. Zugleich neu eingeführt wurde ein Pflegepauschbetrag für die Pflege von Menschen mit den Pflegegraden 2 (600 Euro) und 3 (1.100 Euro).
Des Weiteren führte Eser etwa aus, wann und wie sich Rentner und Rentnerinnen gegen Verspätungszuschläge wehren können, welche steuerlichen Regelungen beim Tod eines Ehepartners greifen und in welchen Fällen Krankheitskosten die Steuern senken. Im Gepäck hatte Eser außerdem eine gute Nachricht für VdK-Mitglieder: Spenden und Mitgliedsbeiträge für gemeinnützige Vereine wie den Sozialverband
VdK Hessen-Thüringen sind bis zu einem Höchstbetrag von 20 Prozent der jährlichen Gesamteinkünfte des Beitragszahlers als "Sonderausgaben" von der Steuer absetzbar.
Im Anschluss an seine Ausführungen nahm sich der VdK-Gast Zeit, um viele individuelle Fragen zu beantworten. Ist es etwa möglich, den Pflegepauschbetrag rückwirkend zu beantragen, und wird er unabhängig von der gesetzlichen Rente gewährt? Auch in Hinblick auf die Anerkennung eines Grads der Behinderung wollten die Teilnehmenden wissen: Was tun, wenn der GdB befristet anerkannt wurde und ausläuft? Und wie sollten Erwerbsminderungsrentner und -rentnerinnen reagieren, die vom Finanzamt zu einer Nachzahlung aufgefordert werden? Dominik Esers Antworten können Sie sich in der Audio-Aufzeichnung der Veranstaltung anhören.
Schlagworte Behinderung | Steuer | Inklusion | Pflege
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