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Unserer Angebot für Schwerbehindertenvertrauenspersonen und für interessierte behinderte Arbeitnehmer war ein voller Erfolg. Zu den neuen Gesetzesregelungen im Zusammenhang mit der Pandemie konnten wir viele Fragen klären.
Das Coronavirus beschäftigt uns alle sowohl persönlich als auch in der Funktion als Schwerbehindertenvertretung. Es gab zahlreiche Veränderungen nicht nur in unserem alltäglichen Leben, sondern auch in der Gesetzgebung. Viele dieser Maßnahmen sind mittlerweile gerichtlich überprüft, bestätigt oder widerrufen worden. Mit unserer 45-minütigen Online-Infoveranstaltung "Corona Fresh-up" haben wir Sie dabei unterstützt, den Überblick über die vielen neuen, oft befristeten Regelungen zu behalten.
Die Teilnehmer konnten sich bei unserer Online-Infoveranstaltung "Corona Fresh up" eine klare Sicht auf ihre Rechte in der Arbeitswelt in dieser außergewöhnlichen Zeit sowie auf die verschiedenen gesetzlichen Neuerungen verschaffen, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat, um die Auswirkungen der Pandemie für Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen abzufedern. Zum anderen haben wir für Menschen mit Behinderungen wichtige Informationen in Zusammenhang mit der Corona-Krise vermittelt. Im Folgenden finden Sie die dringlichsten Fragen der Teilnehmer sowie unsere Antworten:
Das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht nach bisherigem Erkenntnisstand für Menschen ab 50-60 Jahren (steigend mit zunehmendem Alter) beim Vorliegen verschiedener Grunderkrankungen:
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des Robert Koch-Instituts. Im Zweifel können Sie sich auch jederzeit an ihren behandelnden Arzt wenden.
Wer Anspruch auf den Erhalt kostenloser Masken hat, regelt die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung beziehungsweise die "Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung". Einen Anspruch auf Schutzmasken haben Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder bei denen eine der folgenden Erkrankungen oder einer der folgenden Risikofaktoren vorliegt:
Durch die "Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung" haben seit dem 16. Februar 2021 auch Menschen, die Arbeitslosengeld II beziehen, einen Anspruch auf den Erhalt von zehn kostenlosen FFP2-Masken.
Bürgerinnen und Bürger, die aufgrund des Alters oder Vorerkrankungen einen Anspruch auf kostenlose FFP2-Masken haben, bekamen bereits ab Januar 2021 zwei fälschungssichere Coupons von seiner Krankenkassen zugeschickt. Eines gesonderten Antrags bedurfte es dazu nicht. Wer bislang keine Berechtigungsscheine erhalten hat, obwohl einer der Faktoren vorzuliegen scheint, kann sich mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen.
Empfänger von Arbeitslosengeld II und Personen, die mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten ebenfalls einen Brief der Krankenkasse, der sie zur Abholung von kostenlosen FFP2-Masken berechtigt, sofern sie nicht bereits Berechtigungsscheine aufgrund des Alters oder bestehender Vorerkrankungen erhalten haben.
Die Krankenkassen haben die Daten ausgewertet, die ihnen für den Auswertungszeitraum (1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020) vorlagen. Auf der Basis wurden die Berechtigten der Risikogruppe nach der Corona-Virus-Schutzmaskenverordnung ermittelt.
Wer kostenlose Schutzmasken erhält, regelt die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung. Nur die darin aufgeführten Berechtigten haben einen Anspruch auf die Zusendung von Berechtigungsscheinen durch ihre Krankenkasse.
Personen, die Anspruch aufgrund ihres Alters oder wegen Vorerkrankungen haben, müssen ihren Berechtigungsschein und das Anschreiben der Krankenkasse in der Apotheke vorlegen. Darüber hinaus ist die Zahlung eines Eigenanteils von zwei Euro pro 6er-Maskenpackung erforderlich. Diesen Eigenanteil muss auch entrichten, wer von der gesetzlichen Zuzahlung befreit ist. Die Berechtigungsscheine müssen in bestimmten Zeitfenstern eingelöst werden. Der erste Zeitraum endete am 28. Februar 2021. Der zweite Zeitraum hat am 16. Februar 2021 begonnen und dauert noch bis zum 15. April 2021 an.
Im Fall eines bestehenden Anspruchs aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II muss sowohl das Berechtigungsschreiben der Krankenkasse als auch der Personalausweis in der Apotheke innerhalb des Abholungszeitraums vorgelegt werden. Die Apotheken behalten und stempeln das Informationsschreiben, der Berechtigte unterschreibt es.
Medizinische Masken sind
Zu den medizinischen Masken gehören die sogenannten OP-Masken sowie FFP2-Masken (KN95, N95) und "vergleichbare Masken". Als mit FFP2 "vergleichbare" Schutzmasken ohne Ausatemventil werden nach den Corona-Verordnungen solche Masken angesehen, die als filtrierende Halbmasken einen vergleichbaren Schutz des Trägers der Schutzmaske vor SARS-CoV-2 gewährleisten. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Website des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration. Es gibt allerdings auch weiterhin Bereiche, in denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung als ausreichend angesehen wird, so
Ambulante Pflegedienste sind in Hessen verpflichtet, ihr mit ambulanten Pflege- und Unterstützungsleistungen betrautes Personal mindestens einmal pro Woche testen zu lassen (§ 1c der Zweiten Verordnung zu Bekämpfung des Corona-Virus). Darüber hinaus gehört das Pflegepersonal in den ambulanten Pflegediensten zur Priorisierungsgruppe 1 nach der Coronavirus-Impfverordnung hinsichtlich der Corona-Schutzimpfung.
Die Coronavirus-Impfverordnung sieht in § 3 Abs. 1 Nr. 3a vor, dass bis zu zwei enge Kontaktpersonen von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person nach den Nummern 1 und 2 und nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden, einen hohen Anspruch auf eine Schutzimpfung haben. Demnach können pflegende Angehörige, wenn die pflegebedürftige Person über 70 Jahre alt ist oder eine Organtransplantation hatte oder eine der in § 3 Absatz 1 Nummer 2 CoronaImpfV genannten Erkrankungen oder Behinderung hat, in die Priorisierungsgruppe 2 fallen.
Nein, Quarantäne und Arbeitsunfähigkeit sind nicht miteinander gleichzusetzen. Über das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit entscheidet der behandelnde Arzt. Diese liegt gem. § 3 EntgFG vor, wenn der Arbeitnehmer "infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist". Dies ist bei einer Quarantäne an sich nicht gegeben. Bei Ansteckungsverdächtigen handelt es sich nach der gesetzlichen Definition des § 2 Nr. 7 IfSG um eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, Krankheitsverdächtiger oder Ausscheider zu sein. Eine Quarantäne wird durch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Behörde angeordnet, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten. Wird der Arbeitnehmer also vorsorglich in Quarantäne geschickt ohne dass er Symptome zeigt, kann der Arzt auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Liegen hingegen Symptome vor, kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden. Gleiches gilt, wenn man positiv auf das Coronavirus getestet wurde. Arbeitnehmer in häuslicher Quarantäne können daher, sofern sie nicht arbeitsunfähig sind, ihre vertraglichen arbeitsrechtlichen Aufgaben im Homeoffice wahrnehmen, wenn dies aufgrund der Aufgabenstellung und der technischen Ausstattung möglich ist. Ist eine solche Arbeit im Homeoffice nicht möglich, ergeben sich die finanziellen Folgen für den Arbeitnehmer nicht aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz, sondern aus § 56 Abs. 1 IfSG.
Grundsätzlich gilt: Wer im Urlaub krank wird, bekommt seine Urlaubstage gutgeschrieben (§ 9 BurlG). Voraussetzung dafür ist die entsprechende Krankmeldung. Quarantäne ist jedoch nicht gleichzusetzen mit Krankheit. Dies bedeutet, dass anders als im Fall von Krankheit auch kein Urlaub gutgeschrieben werden kann. Eine abschließende Entscheidung diesbezüglich ist bislang durch die Gerichte noch nicht erfolgt.
Die Länder haben die Kommunen gebeten, nach Möglichkeiten Fahrdienste einzurichten. Sie können sich bei Ihrer jeweiligen Kommune darüber informieren, ob ein solcher Fahrservice angeboten wird. Besteht ein solches Angebot nicht, gibt es auch die Möglichkeit der Übernahme der Fahrtkosten zum Impfzentrum. Für Personen, die einen Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten haben, gilt dieser grundsätzlich auch für die Fahrt zum Impfzentrum. Besteht ein solcher Anspruch nicht, sind die Kosten allerdings selbst zu tragen. Jedoch haben auch hier einige Kommunen Sonderregelungen getroffen und übernehmen oder subventionieren demnach die Fahrtkosten. Darüber hinaus übernimmt das Land Hessen die Taxikosten für Senior*innen ab 80 Jahren, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Die Kostenerstattung muss schriftlich beim Regierungspräsidium Kassel beantragt werden. Das Antragsformular kann auf im Internet heruntergeladen werden.
Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. Im Rahmen der Pandemie gilt der bislang bestehende Arbeitsschutz weiter und ist den aktuellen Gegebenheiten entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hat in Pandemiezeiten also auch die bestehende Gefährdungsbeurteilung und umgesetzten Arbeitsschutzmaßnahmen zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. In der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind die zusätzlichen Maßnahmen geregelt, um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten während der Pandemie zu gewährleisten. Zusammen mit dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und der konkretisierenden Arbeitsschutzregel liegt ein umfassendes Vorschriften- und Regelwerk zum betrieblichen Infektionsschutz vor.
Zunächst sollte die zuständige Gesundheitsbehörde informiert werden, um gemeinsam das weitere Vorgehen abzustimmen, insbesondere hinsichtlich möglicher Übertragungsgefahren. Die erkrankte Person ist nach Hause zu schicken und sollte sich möglichst schnell in ärztliche Behandlung begeben. Personen im Betrieb, die mit der erkrankten Person persönlichen Kontakt hatten, sollten sich unabhängig von Symptomen an das zuständige Gesundheitsamt wenden, um die Infektionslage abzuklären. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, diese Kontaktpersonen bis zur medizinischen Abklärung von der Arbeit freizustellen.
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig dazu zwingen, im Homeoffice zu arbeiten, sofern keine Vereinbarung diesbezüglich besteht. Etwas anderes kann nur im absoluten Notfall gelten, wenn zum Beispiel ein unverhältnismäßiger Schaden droht. Im Rahmen der Corona-Pandemie kann sich gegebenenfalls auch etwas anderes aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und der coronabedingten Gefährdungsbeurteilung ergeben. Jedoch ist diesbezüglich stets eine Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls entscheidend.
Ein Homeoffice-Arbeitsplatz muss wie ein Arbeitsplatz innerhalb des Betriebes eingerichtet und ausgestattet werden, sofern die vereinbarte Form des Homeoffices der Telearbeit entspricht. Grundsätzlich sind die notwendigen Arbeitsmittel vom Arbeitgeber bereitzustellen. Soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Arbeitsmittel zur Nutzung überlässt (typischerweise Handy und Laptop, seltener auch Mobiliar und weiteres Büromaterial), trägt der Arbeitgeber sämtliche Kosten für Anschaffung, Wartung und Pflege. Eine Ausnahme davon besteht, wenn es bereits einen vorhandenen gleichwertigen Heimarbeitsplatz gibt.
Nach § 56 Abs. 1a IfSG können Arbeitnehmer*innen und Selbstständige für maximal zehn Wochen, Arbeitnehmer*innen und Selbstständige, die ihr Kind allein beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, für maximal 20 Wochen eine Entschädigung aufgrund der Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen für Kinder (etwa Kita) beziehungsweise für Menschen mit einer Behinderung erhalten. Der Antrag kann online gestellt werden. Nähere Informationen - auch bezüglich der zuständigen Behörde - findet Sie auf dem Informationsportal zu Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Betreuungserfordernis im Internet. Arbeitnehmer erhalten die Entschädigung direkt vom Arbeitgeber als Lohnfortzahlung für maximal sechs Wochen. Der Arbeitgeber kann sich diese Zahlung erstatten lassen. Ab der siebten Woche müssen Betroffenen selbst einen Antrag bei der Behörde stellen.
Darüber hinaus können nach § 56 Abs. 1 IfSG Arbeitnehmer*innen und Selbstständige eine Entschädigung erhalten, wenn Sie einen Verdienstausfall aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes hatten. In den ersten sechs Wochen erfolgt die Auszahlung als Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dieser kann sich die Auszahlung erstatten lassen.
Elternteile, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, können im Jahr 2021 je gesetzlich krankenversichertem Kind 20 statt 10 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 45 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Arbeitstage pro Kind. Bei mehreren Kindern haben Alleinerziehende insgesamt einen Anspruch auf maximal 90 Arbeitstage.
Neben der 116 117 ist in Hessen auch die Hotline 061150592888 geschaltet. Darüber hinaus ist es auch möglich, online über den Impfterminservice einen Termin zu vereinbaren. In Thüringen erfolgt die Terminvergabe über die Telefonnunmmer 03643/4950490 oder online über das Impfportal des Freistaats.
Für sozialrechtliche, verbandsinterne oder sozialpolitische Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und deren Auswirkungen hat der VdK Hessen-Thüringen eine zentrale Telefonnummer eingerichtet. Dies ist die Hotline 069 2043694444 (montags bis donnerstags von 9–15 Uhr, freitags von 9–12 Uhr). Gerne können Sie Ihre Fragen auch per E-Mail an corona@vdk.de einreichen.
Weitere spannende Seminare finden Sie in der Übersicht über das gesamte Seminar-Angebot der VdK-Ehrenamtsakademie.
Anmeldung ausschließlich unter:
www.ehrenamtsakademie.de/sbv
Veranstalter:
VdK-Ehrenamtsakademie
Telefon: 069 714002-91
E-Mail: sbv@ehrenamtsakademie.de
Schlagworte Corona | Schwerbehindertenvertretung | Arbeitswelt
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