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Eine Behinderung entsteht, wenn ein Mensch mit einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung auf Barrieren in seiner Umwelt trifft. Barrierefreiheit ist dann das Instrument, um dem Betroffenen ein weitgehend selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
Das Behindertengleichstellungsgesetz definiert in § 4:
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Als Planungsgrundlage im Bereich Bauen und Wohnen dient die DIN 18040. Teil 1 der DIN 18040 regelt im öffentlichen Bereich eindeutig, was unter „barrierefrei“ zu verstehen ist. Im Wohnungsbau dagegen wird in der DIN 18040 Teil 2 unterschieden zwischen „barrierefrei“ und „rollstuhlgerecht“.
Das potenzielle Problem dieser Unterscheidung soll hier an einem einfachen Beispiel dargestellt werden:
Nach der DIN 18040 Teil 2 ist eine Wohnung „barrierefrei“, wenn die Türen innerhalb der Wohnung mindestens 80 cm breit sind. Von „rollstuhlgerecht“ spricht die DIN 18040 Teil 2, wenn die Türen mindestens 90 cm breit sind. In der Praxis bedeutet das: Ein älterer Mensch mit einer Gehbehinderung zieht in eine nach DIN 18040 Teil 2 „barrierefreie“ Wohnung ein und kann sich dort ungehindert mit seinen Unterarmgehstützen fortbewegen. Sobald er allerdings auf einen Rollstuhl angewiesen ist, passt er möglicherweise nicht mehr durch die Türen, weil diese der DIN entsprechend nur 80 cm breit wären.
Wie oben erwähnt, gibt es im öffentlichen Raum keine Unterscheidung. Dort muss alles so gestaltet sein, dass es für alle Menschen mit und ohne Behinderung zugänglich ist und genutzt werden kann. Diesem Verständnis von „Barrierefreiheit“ schließen sich die VdK-Fachstelle und die VdK-Fachberater für Barrierefreiheit an. Abweichungen von diesem Verständnis können beim Umbau von bereits bestehenden Wohnungen notwendig sein, da vorhandene Wohnungen und Häuser nur selten wirklich „barrierefrei“ gestaltet werden können (nach dem BGG).
Grundvoraussetzung für eine barrierefreie Umgebung ist ein Abbau der Barrieren in den Köpfen der Menschen.
Schlagworte Barrierefreiheit | Behinderung | Einschränkung | körperlich | geistig | DIN 18040 | rollstuhlgerecht
VdK-Fachstelle für Barrierefreiheit
Gärtnerweg 3
60322 Frankfurt am Main
Telefon: 069 714002-58
Telefax: 069 714002-16
barrierefreiheit.ht@vdk.de
Null Barriere
Weiterführende Informationen zur Barrierefreiheit finden Sie hier: Barrierefrei bauen mit nullbarriere.de
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