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Erfolg für den VdK: Wer in der Nachbarschaftshilfe tätig sein möchte, kann sich ab sofort bei seiner Pflegekasse registrieren lassen. Die Verpflichtung, sich zuvor in einem speziellen Kursus für diese Aufgabe zu qualifizieren, entfällt vorerst.
Das haben das Sozialministerium und die Landesverbände der Pflegekassen in einer gemeinsamen Pressemitteilung bekannt gegeben. Diese Übergangsregelung tritt am 1. September 2023 in Kraft.
Unter Nachbarschaftshilfe versteht man niedrigschwellige Entlastungsangebote zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag. Dazu zählen zum Beispiel die Begleitung bei einem Arztbesuch sowie zu Behörden und bei Spaziergängen, Einkaufen, Putzen, Wäsche waschen oder Gartenarbeit, Vorlesen, Hilfe beim Ausfüllen von Formularen, gemeinsame Aktivitäten wie Spiele spielen, Gymnastik oder Gedächtnistraining.
Die Kurse zur Qualifizierung für die Nachbarschaftshilfe müssen laut Verordnung (ThürAUPAVO) vom 1. April 2023 von den Pflegekassen kostenlos angeboten werden. Allerdings war es den Kassen seitdem nicht gelungen, ein entsprechendes Schulungsangebot auf die Beine zu stellen. In einem Brief an sie und in einer Pressemitteilung hatte der VdK gefordert, hier eine pragmatische und schnelle Lösung, etwa in Gestalt von Online-Kursen, herbeizuführen. Dass Menschen, die sich ehrenamtlich um Pflegebedürftige und deren Angehörige kümmern wollen, jetzt schnell und ohne bürokratischen Aufwand in der Nachbarschaftshilfe aktiv werden können, sieht der Sozialverband positiv. Allerdings bleibt für die Kassen die Pflicht bestehen, Interessierten die speziellen Kurse zur Vorbereitung auf die Aufgabe als Nachbarschaftshelfer kostenlos anzubieten. Nach deren Angaben sollen die ersten Kurse im September starten.
Für geleistete Nachbarschaftshilfe kann man eine Aufwandsentschädigung erhalten. Als Richtwert gilt, dass dabei 10 Euro pro Stunde nicht überschritten werden sollten. Diese Kosten erstattet die Pflegekasse des Pflegebedürftigen, wenn entsprechende Rechnungen oder Belege eingereicht werden. Voraussetzung ist, dass sich die Person, die Nachbarschaftshilfe leistet, bei ihrer eigenen Pflegekasse hat registrieren lassen.
Einnahmen aus pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung sind mindestens bis zur Höhe des Entlastungsbetrags in Höhen von 125 Euro/Monat steuerfrei, wenn damit eine „sittliche Pflicht“ gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllt wird. Diese wird angenommen, wenn nicht mehr als eine pflegebedürftige Person betreut wird. In diesem Fall ist die Aufwandsentschädigung folglich steuerfrei.
Schlagworte Nachbarschaftshilfe | Entlastungsbetrag | Pflegebedürftige | Unterstützungsangebot
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