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Sonderzahlungen für Beschäftigte werden bis Juni 2021 bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Der Bundestag hat beschlossen, die bisherige Befristung entsprechend zu verlängern.
Nach der Regelung können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu diesem Betrag ohne Abzüge auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden sollen nach dem aktuellen Beschluss Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen 1. März 2020 und 30. Juni 2021 erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass die Sonderzahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben davon unberührt.
"Freundliche Worte an der Ladentheke und Beifall für das medizinische Personal sind ein schöner Ausdruck unserer Verbundenheit in dieser schweren Zeit. Aber wir wollen mehr tun, um die Helferinnen und Helfer angemessen zu würdigen. Eine Reihe von Unternehmen hat bereits angekündigt, das Engagement ihrer Beschäftigten mit Sonderzahlungen zu belohnen, andere werden diesem Vorbild sicherlich folgen. Das Bundesfinanzministerium stellt nun sicher, dass diese Prämien ohne den Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bei den Beschäftigten ankommen. 100-prozentigen Einsatz in dieser Zeit wollen wir 100-prozentig belohnen“, sagt Bundesfinanzminister Olaf Scholz.
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