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Da in der Pandemie die Versorgung durch Pflegedienste eingeschränkt war, hatte die Bundesregierung einige Maßnahmen verabschiedet, um die häusliche Pflege durch Angehörige zu befördern. Diese sollen bis zum Jahresende gültig bleiben.
Bei den Maßnahmen, die zunächst nur noch im ersten Halbjahr 2022 gelten sollen und jetzt bis zum 31. Dezember verlängert wurden, handelt es sich um die coronabedingten Sonderregelungen zu Paragraph 150 Absatz 1, 5, 5b und 5d im 11. Sozialgesetzbuch (SGB XI). Die Bestimmungen im Einzelnen:
Achtung: Für Hessen gilt die Beschränkung auf Pflegegrad 1 nicht! Außerdem wurde hier die Nachbarschaftshilfe dauerhaft in den Kreis der Anbieter von Unterstützungsleistungen aufgenommen. Voraussichtlich müssen sich allerdings ab dem 1. Oktober Nachbarschaftshelferinnen und -helfer in einer Schulung im Umfang eines Pflegekurses für diese Tätigkeit qualifizieren.
Schlagworte Corona Sonderregelungen | Elftes Sozialgesetzbuch | Familienpflegezeit | Pflegeunterstützungsgeld | Entlastungsbetrag
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