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Wichtig für ehrenamtliche Nachbar- schaftshelfer und -helferinnen: Durch eine Änderung der hessischen Pflegeunterstützungsverordnung können sie befristet ihre Unter- stützungsleistungen für Hilfebedürftige im Alltag leichter abrechnen.
Dazu erklärt die hessische Staatssekretärin für Soziales und Integration Anne Janz: "Dadurch ermöglichen wir übergangsweise, dass ehrenamtliche Nachbarschaftshelferinnen und -helfer Angebote zur Entlastung im Alltag, also hauswirtschaftliche Dienstleistungen, bis zum Jahresende unter erleichternden Bedingungen abrechnen können." Das Besondere sei, dass das auch ohne Nachweis einer geeigneten Qualifizierung und ohne formelle Anerkennung bei den Pflegekassen möglich sei.
Ehrenamtliche Personen, die hauswirtschaftliche Dienstleistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe anbieten möchten, müssen aber folgendes beachten:
Werden die genannten Voraussetzungen eingehalten, gelten die Angebote Janz zufolge automatisch als anerkannt.
Ab 1. Januar 2022 können Leistungen von Nachbarschaftshelfern nur noch über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden, wenn diese als Anbieter nach der Pflegeunterstützungsverordnung durch die zuständige Anerkennungsbehörde anerkannt sind. Unter anderem ist dann der eine geeignete Qualifizierung mindestens im Umfang eines Pflegekurses nach § 45 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Es wird daher empfohlen, frühzeitig Kontakt zu der zuständigen Anerkennungsbehörde aufzunehmen.
Eine Übersicht mit den Kontaktdaten der zuständigen Anerkennungsbehörden in Hessen sowie weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Internetseite "Pflege in Hessen" zum Herunterladen. Angeboten werden an der Stelle auch Antworten auf die im Zusammenhang mit Angeboten zur Unterstützung im Alltag am häufigsten gestellten Fragen.
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