30. März 2021
Corona-Ticker

Hessen aktualisiert Besuchsregelungen in Pflegeheimen

Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration passt zum 1. April die Corona-Einrichtungsschutzverordnung sowie das Landesschutzkonzept an. Demnach dürfen Bewohnerinnen und Bewohner in Alten- und Pflegeeinrich- tungen täglich Besuch empfangen.

Nach bislang geltenden Regelung waren nur zwei Besucher pro Woche erlaubt. Ab 1. April sind nun täglich Besuche von jeweils bis zu zwei Personen gestattet. Weitergehende generelle Einschränkungen, beispielsweise auf einen bestimmten Personenkreis oder die maximale Dauer der einzelnen Besuche, seien grundsätzlich nicht zulässig, heißt es im "Landeschutzkonzept für Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe vor der Übertragung von Infektionen". Nur im Einzelfall könnten Besuche eingeschränkt werden, zum Beispiel aufgrund einer aktuellen personellen und organisatorischen Situation. Gefährde in solchen Fällen eine nicht mehr zu bewältigende Besucherzahl im Haus die Einhaltung des Hygienekonzepts, sollte "im angemessenen Rahmen auf eine Beendigung des Besuchs hingewirkt werden".

Folgende Besuche sind demnach immer zu ermöglichen:

  • von Seelsorgerinnen und Seelsorgern,
  • von Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung,
  • von Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt,
  • von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Notarinnen und Notaren,
  • von externen Mitgliedern des Einrichtungsbeirates bzw. externen Einrichtungsfürsprecherinnen und Einrichtungsfürsprechern,
  • im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
  • Besuche aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder wenn aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist sowie
  • Besuche zur Begleitung von Sterbeprozessen durch enge Angehörige oder sonstige nahestehenden Personen und Personen ambulanter Hospizinitiativen und -dienste.

Die Einrichtungsleitung kann darüber hinaus im Einzelfall für engste Angehörige und sonstige nahestehenden Personen Ausnahmen zulassen, wenn dies aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist. Ein solcher Grund kann unter anderem dann vorliegen, wenn diese Person regelhaft bei der Versorgung des Bewohners/der Bewohnerin unterstützt.

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