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Ärzte können Patienten mit leichten Atemwegserkrankungen nun bis zum 31. Mai 2020 den "gelben Schein" telefonisch ausstellen. Dies teilte der Gemeinsame Bundesausschuss im Gesundheitswesen (G-BA) mit.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 14. Mai die befristete Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte noch einmal verlängert. Ab dem 1. Juni 2020 gilt dann aber wieder, dass für die ärztliche Beurteilung, ob eine Versicherte oder ein Versicherter arbeitsunfähig ist, eine körperliche Untersuchung notwendig ist.
Bis zum 31. Mai darf demnach die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen. Ist der Beschäftigte länger arbeitsunfähig, kann dieser telefonisch einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen krankgeschrieben werden. Die Befunderhebung kann auch per Videotelefonie erfolgen.
Unabhängig davon gilt, dass Versicherte bei typischen Covid-19-Symptomen, nach Kontakt zu Covid-19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen müssen.
Schlagworte Arbeitsunfähigkeit | Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung | Krankmeldung | Corona | Attest | Atemwegserkrankungen | Gemeinsamer Bundesausschuss | Kassenärtliche Bundesvereinigung
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