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Mit unserer großen Kampagne für eine bessere Pflege haben wir dazu beigetragen, dass es entscheidende Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen gibt. Meilensteine sind das erste und zweite Pflegestärkungsgesetz.
Nach Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 erhalten nun erstmals alle Pflegebedürftigen einen gleichberechtigten Zugang zu Pflegeleistungen. Mit dem Pflegestärkungsgesetz 2 werden ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt.
Zum 1. Januar 2016 treten einige Regelungen des Gesetzes in Kraft, welche die Situation von Pflegebedürftigen verbessern.
Beispielsweise
Dies sind nur einige Neuerungen.
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird erst zum 1. Januar 2017 wirksam; statt der bisherigen drei Pflegestufen wird es künftig fünf Pflegegrade geben. Hierbei werden nicht nur körperliche Einschränkungen, sondern auch geistige und seelische Beeinträchtigungen wie etwa bei demenziellen Erkrankungen berücksichtigt. Dabei wird die bisherige Zeitorientierung („Minutenpflege“) keine Rolle mehr spielen. Mit dem neuen Begutachtungsverfahren wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs pflegerelevanten Bereichen erfasst.
Wichtig ist: Wer bereits Leistungen der Pflegekasse erhält, wird automatisch einem Pflegegrad zugeordnet. Hierbei bedarf es keiner erneuten Antragstellung oder Begutachtung. Verbesserungen sind auch für pflegende Angehörige vorgesehen, zum Beispiel im Bereich der Renten- oder Arbeitslosenversicherung.
Durch das erste Pflegestärkungsgesetz traten zum 1. Januar 2015 einige Änderungen ein, die Sie sich im folgenden PDF durchlesen können:
Für Sie zum Herunterladen: Alle wichtigen Änderungen des ersten Pflegestärkungsgesetzes.
Stabsstelle Inklusion, Frauen- und Sozialpolitik
Esther Wörz
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