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Informationen zur gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht, inklusive Musterformulare und Notfallkarte.
Der Deutsche Bundestag hat ein Gesetz zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen beschlossen. Das Gesetz regelt seit dem 1. September 2009 die Voraussetzungen für eine Patientenverfügung und ihre Bindungswirkung.
Mittels einer solchen Verfügung soll dem behandelnden Arzt der Wille des Patienten, wenn er sich selbst zu seinen Wünschen nicht mehr äußern kann, vermittelt werden. Das Gesetz enthält keine Einschränkungen der Verbindlichkeit: Patientenverfügungen gelten in jeder Lebensphase, unabhängig davon, ob der Sterbeprozess bereits begonnen hat oder nicht. Künftig ist jede schriftliche Patientenverfügung verbindlich, und zwar dann, wenn sie der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht.
Voraussetzungen für die Abfassung einer gültigen schriftlichen Patientenverfügung sind die eigene Volljährigkeit und die Einwilligungsfähigkeit. Damit der Arzt den Patientenwillen umsetzen kann, muss aus dem Schriftstück eindeutig hervorgehen, in welche Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in welche Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffe der Verfügende einwilligt beziehungsweise welche er untersagt. Der Arzt und der Vorsorgebevollmächtigte oder Betreuer prüfen dann, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dem so, muss der Vorsorgebevollmächtigte/Betreuer diesem Willen Geltung verschaffen.
Der Bundesgerichtshof hat 2016 einen viel beachteten Beschluss zu den Anforderungen an Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen gefasst (Az.: XII ZB 61/16). Es handelt sich dabei um eine äußerst vielschichtige und komplizierte Entscheidung, die in weiten Teilen der Öffentlichkeit zu großer Verunsicherung geführt hat.
Diese betrifft vorrangig die Frage, ob die bereits abgefassten Vollmachten und Verfügungen den neuen Anforderungen künftig noch genügen. Diejenigen, die hierzu die VdK-Broschüre „Ein Augenblick kann alles ändern …“ (50. Auflage, 167.000 Exemplare) genutzt haben, haben bei korrekter Ausfüllung in der Regel wesentliche Kriterien bereits erfüllt. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass die Ärzte zukünftig genauer hinsehen und prüfen werden, bevor sie dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen gegebenenfalls zustimmen.
Aus dem Gerichtsurteil ergeben sich aus unserer Sicht folgende Anforderungen:
Wer noch keine Vollmachten oder Verfügungen erstellt hat oder aber keine nachträglichen Ergänzungen vornehmen möchte, kann sich die VdK-Broschüre "Vorsorge für den Ernstfall" holen. Die Broschüre beinhaltet die dreiteilige Gliederung in Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung mit den dazugehörigen Formularen und einer kartonierten Notfallkarte. Sie berücksichtigt die aktuelle Rechtsprechung und präzisiert an entscheidenden Stellen die Vollmachten und Verfügungen im Detail.
(Abschnitt "Unterlagen erneuern" Georg Steinhoff)
Für umfassende Beratungen und weitere Fragen zu Vorsorgemöglichkeiten wenden Sie sich bitte an die in Hamburg ansässigen Betreuungsvereine:
www.betreuungsvereine.hamburg.de/
Die neue Broschüre „Vorsorge für den Ernstfall - Ein Augenblick kann alles ändern …“ kann für eine Schutzgebühr von drei Euro zuzüglich Porto über den Sozialverband VdK Hamburg telefonisch unter (0 40) 40 19 49-0 oder per E-Mail hamburg@vdk.de bestellt werden.
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Schlagworte VdK Vorsorgebroschüre | Patientenverfügung | Betreuungsverfügung | Vorsorgevollmacht | Musterformulare | Notfallkarte
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