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Viele Bürger müssen durch die Corona-Epidemie Einkommenseinbußen verkraften. Davon sind viele Arbeitnehmer, aber auch Kleinunternehmer, Solo-Selbstständige und Gewerbetreibende betroffen. Um ihnen zu helfen hat der Hamburger Senat im April ein Schutzpaket beschlossen, damit Sozialleistungen leichter beantragt und gewährt werden können.
Zudem sollen für Personen, die aufgrund der Corona-Pandemie in Not geraten sind, zügig verlässliche Hilfen zum Lebensunterhalt zur Verfügung gestellt werden. Sozialsenatorin Melanie Leonhard möchte den Bürgern damit vor allem existenzielle Sorgen nehmen: „Nicht nur für Unternehmen, sondern auch für die Hamburgerinnen und Hamburger spannen wir einen Schutzschirm auf. Niemand steht vor dem absoluten Nichts. Wenn es nötig wird, helfen wir mit existenzsichernden Leistungen und der Übernahme von Wohnkosten für mindestens sechs Monate aus – und wenn es nötig ist, auch länger. Wir können nicht alle negativen Entwicklungen aufhalten, aber wir sorgen dafür, dass niemand wegen seiner wirtschaftlichen Situation existenzielle Ängste haben muss.“
Die Neuregelungen betreffen unterschiedliche Bereiche und gelten für Bewilligungszeiträume, die zwischen 1. März und dem 30. Juni dieses Jahres liegen. Sie sollen nur Menschen zu Gute kommen, die ihren Lebensunterhalt und ihre Wohnkosten nicht mehr aus eigenen Mitteln finanzieren können.
Wer innerhalb der letzten 30 Monate mindestens 12 Monate lang einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgegangen ist und so in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I). Für Menschen, die überwiegend nur kurze, befristete Beschäftigungen ausgeübt haben, ist es nun einfacher, ALG I von der Agentur für Arbeit zu bekommen. Unter besonderen Voraussetzungen beträgt die Anwartschaftszeit nun bloß noch sechs statt zwölf Monate. Diese Sonderregelung gilt bis zum 31.12.2022.
Auch existenzsichernde Leistungen können nun leichter beantragt werden. Diese Leistungen erhalten Menschen, die erwerbsfähig sind und arbeiten sowie Personen, die erwerbsgemindert sind oder Rente beziehen. Der Antrag wird bei den Jobcentern beziehungsweise den Fachämtern für Grundsicherung und Soziales gestellt. Für die Berechnung der Leistungen wird das erwartete Einkommen der nächsten sechs Monate zu Grunde gelegt. Hierfür müssen nun einige Nachweise nicht mehr erbracht werden, so dass Antragssteller schneller ihren Bescheid erhalten können.
Für die Dauer von sechs Monaten wird zudem eventuell vorhandenes Vermögen nicht berücksichtigt, wenn es nicht erheblich ist. Wenn im Antrag erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, akzeptiert die Behörde diese Aussage ohne weitere Überprüfung. Vermögen bedeutet dabei mehr als 60.000 Euro für das erste Haushaltsmitglied sowie 30.000 Euro für jede weitere im Haushalt lebende Person. Besitzt man mehr Geld, muss man seine Kosten zunächst daraus decken, bevor existenzsichernde Leistungen gewährt werden. Damit Antragsteller nun möglichst rasch diese Leistungen erhalten, wurde das Verfahren vereinfacht: Die Behörden rechnen nun mit dem bekannten oder prognostizierten Einkommen für die nächsten sechs Monate. Sollte sich das Einkommen allerdings schlechter entwickeln, als angenommen, können ein Antrag gestellt und auch weitere Leistungen bewilligt werden. Wer schon in der Vergangenheit Leistungen erhalten hat, bekommt diese auch für den Folgezeitraum ohne erneuten Antrag weiterhin.
Üblicherweise gibt es eine maximale Höhe, bis zu der die Wohnkosten von Beziehern existenzsichernder Leistungen übernommen werden können. Menschen zu entlasten, die aufgrund der aktuellen Lage und voraussichtlich nur Übergangsweise auf Leistungen angewiesen sind, zu entlasten, werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung für sechs Monate grundsätzlich als angemessen anerkannt. Das bedeutet: Auch bei einer für Sozialleistungsbezieher eigentlich unangemessenen Wohnung müssen nicht unverzüglich die Wohnkosten gesenkt werden. Erst nach sechs Monaten wird die Angemessenheit geprüft.
Auch Personen, die bereits vor diesen Neuregelungen Leistungen erhalten haben und deren Wohnkosten übernommen werden, müssen gegenwärtig nicht damit rechnen, dass sie zu einer Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert werden. Diese Prüfung ist zunächst ausgesetzt worden und die bisher anerkannten Bedarfe gelten für diese Menschen weiter.
Wohngeld ist ein Wohnkostenzuschuss. Er kann zur Miete, aber auch bei Wohneigentum gezahlt werden. Berechtigt sind dabei Haushalte, die keine Transferleistungen nach SGB 2 und SGB 12 erhalten. Auch die Beschäftigung in Kurzarbeit kann einen Anspruch auf Wohngeld begründen. Die Beantragung erfolgt bei den Wohngeldstellen in den Bezirksämtern. Um Anträge schneller bescheiden zu können, wurden die Kontrollen bei Wohngeldanträgen auf ein Mindestmaß reduziert und zudem eine Bewilligung des Wohngeldes als Vorschuss ermöglicht.
Der Kinderzuschlag (KiZ) soll erwerbstätige Eltern mit kleinen Einkommen entlasten. Für ein Paar mit zwei Kindern entspricht das einem Einkommen von circa 1400 bis etwa 2400 Euro netto. Der Kinderzuschlag wird bei der Familienkasse beantragt und kann monatlich bis zu 185 Euro betragen.
Für die Bemessung des Kinderzuschlages (KiZ) gilt vorübergehend nur noch das Einkommen der Eltern im letzten Monat vor der Antragstellung. Bislang wurde das Einkommen der letzten sechs Monate zu Grunde gelegt. Damit die Antragstellung möglichst unkompliziert erfolgen kann, müssen keine Nachweise über die Vermögensverhältnisse vorgelegt werden. Sogenannte Bestandsfälle mit dem höchstmöglichen Kindergeldzuschlag bekommen eine einmalige automatische Verlängerung.
Alle weiteren Informationen zu den Neuregelungen im Internet unter:
Schlagworte Corona-Epidemie | Schutzpaket
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