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Immer mehr Anzeigen auf Anerkennung von Covid-19 als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gehen bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung ein. Auch beim VdK Hamburg melden sich vermehrt Betroffene, die sich bei der Arbeit infiziert haben und mit den Folgen kämpfen. Für viele ist die Rechtslage unklar.
Wer übernimmt die Kosten für die Behandlung oder bei längeren Ausfallzeiten? Ist die Krankenkasse zuständig oder die gesetzliche Unfallversicherung? Was passiert bei lang anhaltenden Gesundheitsschäden? Gibt es spezielle Behandlungsmöglichkeiten oder Reha-Kliniken? Diese und weitere Fragen beschäftigen die VdK-Mitglieder, die sich an die Geschäftsstelle wenden. Kathrin Brückner, Leiterin der Rechtsabteilung des VdK Hamburg, erläutert, was Betroffene beachten sollten, welche Voraussetzung es für eine Anerkennung gibt und welche Leistungen ihnen dann zustehen.
Was ist die Grundvoraussetzung, damit eine Covid-19-Erkrankung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt wird?
Zunächst ist eines entscheidend: An welchem Ort ist die Infektion mit dem Coronavirus erfolgt? Wer sich bei der Arbeit mit SARS-CoV-2 infiziert und auch tatsächlich an Covid-19 erkrankt, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei ist zwischen der Anerkennung als Berufskrankheit und als Arbeitsunfall zu unterscheiden. Erfolgt die Infektion hingegen im privaten Bereich, ist zunächst die Krankenversicherung für die Heilbehandlung zuständig.
Müssen betroffene Personen etwas tun, damit die Anerkennung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall möglich wird?
Ganz wichtig ist, dass Betroffene die behandelnden Ärztinnen oder Ärzte auf den möglichen beruflichen Ansteckungsweg aufmerksam machen. Nur dann kann der Fall bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gemeldet werden. Auch die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Verdacht auf eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall zu melden.
In welchen Fällen steht eine Anerkennung als Berufskrankheit in Aussicht?
Die Anerkennung als Berufskrankheit setzt voraus, dass die erkrankte Person im Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig war oder durch eine andere Tätigkeit in ähnlichem Maße Infektionsgefahren existiert haben. Dies betrifft vor allem Mitarbeitende in Krankenhäusern, Arztpraxen, bei Pflegediensten oder in anderen vergleichbaren Beschäftigungen, die überdurchschnittlich gefährdet sind, sich mit dem Coronavirus zu infizieren.
Was ist mit den Betroffenen, die nicht im Gesundheitsbereich tätig sind?
In diesen Fällen kann eine Infektion mit Corona zwar nicht als Berufskrankheit, aber im Einzelfall als Arbeitsunfall von der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt werden. Allerdings gibt es gerade hier hohe Anforderungen an den Nachweis des Infektionswegs.
Wie ist der Infektionsweg nachzuweisen, damit eine Anerkennung möglich ist?
Es muss nachgewiesen werden, dass in den zwei Wochen vor der Erkrankung tatsächlich ein intensiver Kontakt im Rahmen der versicherten Tätigkeit mit einer infizierten Person stattgefunden hat, der sogenannten Indexperson. Das können etwa Kolleginnen und Kollegen, Kundinnen und Kunden oder andere berufliche Kontakte sein, mit denen ein längerer Kontakt – mehr als zehn Minuten – oder ein gemeinsamer Aufenthalt in einem engen Raum stattfand. Allerdings ist auch zu prüfen, ob im gleichen Zeitraum andere Ansteckungswege über Familie oder Freunde in Betracht kommen.
Wann ist eine Anerkennung als Arbeitsunfall möglich, auch wenn man keine Indexperson benennen kann?
Im Einzelfall ist es möglich, dass bei größeren Corona-Ausbrüchen in Unternehmen eine Corona-Erkrankung als Arbeitsunfall anerkannt wird, auch wenn keine Indexperson benannt werden kann.
Welche Leistungen stehen Personen zu, deren Erkrankung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt wurde?
Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt im Fall der Anerkennung die Kosten der anstehenden Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. So gibt es beispielsweise spezielle Behandlungsmöglichkeiten wie das Post-Covid-Behandlungsangebot im BG Klinikum Hamburg. Ist die Erwerbsfähigkeit gemindert, etwa durch schwere Verläufe oder Spätfolgen, kann auch eine Rente gezahlt werden. Im Todesfall können Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente erhalten.
Sind Betroffene besser gestellt, wenn ihre Covid-19-Erkrankung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt ist?
Ja. Insbesondere die Leistungen zur Rehabilitation sind bei der gesetzlichen Unfallversicherung sehr viel umfangreicher als bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Zudem können die gesetzlichen Krankenversicherungen keine finanziellen Entschädigungsleistungen gewähren. Daher ist es sehr wichtig, dass Betroffene die Corona-Infektion beim zuständigen Unfallversicherungsträger melden, wenn ein beruflicher Zusammenhang besteht.
Interview: Klemens Vogel
Bei weiteren Fragen stehen Kathrin Brückner, Leiterin der Rechtsberatung des VdK Hamburg, und ihre Kolleginnen und Kollegen in der Rechtsberatung des VdK Hamburg allen Mitgliedern gern zur Verfügung (montags von 8 bis 11 sowie 12 bis 15 Uhr, dienstags bis donnerstags von 8 bis 11 Uhr).
(0 40) 40 19 49-0
Die Webseite der DGUV, der Dachverband der gesetzlichen Unfallversicherungen, bietet weitere Hinweise zur Anerkennung von Covid-19 als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.
Schlagworte Corona | Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
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