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Zum 1. Januar 2022 traten einige sozialrechtliche Änderungen in Kraft. Die VdK-Zeitung gibt einen kurzen Überblick.
Mit der Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung wird festgelegt, bis zu welcher Einkommenshöhe Beiträge gezahlt werden müssen. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt die Grenze für das Brutto-Jahreseinkommen dann bei 84.600 Euro (West) beziehungsweise 81.000 Euro (Ost), in der Kranken- und Pflegeversicherung bei 64.350 Euro.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum Jahresbeginn auf 9,82 Euro pro Stunde. Zum 1. Juli 2022 wird er noch einmal auf 10,45 Euro pro Stunde angehoben. Aktuell liegt er bei 9,60 Euro.
In der Grundsicherung steigen die Regelsätze. Das betrifft Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zur Pflege: Alleinstehende erhalten dann 449 statt 446 Euro. Für Erwachsene, die in stationären Einrichtungen leben, beträgt der Satz 360 statt 357 Euro. Kinder bis fünf Jahre bekommen 285 statt 283 Euro, zwischen sechs und 13 Jahren 311 statt 309 Euro, und Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren erhalten 376 statt 373 Euro.
Rentnerinnen und Rentner müssen wissen, dass ein Freibetrag in der Grundsicherung im Alter in Kraft getreten ist, als die Grundrente 2021 eingeführt wurde. Hier kann sich ein Antrag auf Grundsicherung für Freibetragsberechtigte lohnen. Mit dem lässt sich der Anspruch prüfen.
Für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr erhöht sich der Beitrag in der gesetzlichen Pflegeversicherung: Er steigt von 0,25 auf 0,35 Prozent des Bruttogehalts.
In der häuslichen Pflege wird mehr für die Pflegesachleistungen gezahlt. Dabei handelt es sich um Hilfen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten für Pflegebedürftige erbringen, etwa beim Essen oder bei der Körperpflege. Der Höchstbetrag liegt zukünftig zwischen maximal 724 Euro bei Pflegegrad 2 und 2095 Euro bei Pflegegrad 5.
In der Kurzzeitpflege erhöht sich der Betrag, den die Pflegekasse für die pflegebedingten Aufwendungen übernimmt, und zwar von 1612 auf 1774 Euro pro Kalenderjahr. Dieser Betrag kann auf 3386 Euro aufgestockt werden, wenn keine Verhinderungspflege in Anspruch genommen wurde.
Mit Jahresbeginn greift auch die Begrenzung des Eigenanteils bei den pflegebedingten Aufwendungen im Pflegeheim. Das heißt, dass Pflegebedürftige, die in vollstationären Einrichtungen leben, einen sogenannten Leistungszuschlag auf den zu zahlenden Eigenanteil an den Pflegekosten erhalten. Wichtig ist, dass bei der Berechnung des Leistungszuschlags auch die Ausbildungskosten berücksichtigt werden. Die Höhe des Leistungszuschlags hängt von der Dauer des Heimaufenthalts ab: In den Pflegegraden 2 bis 5 beträgt der Leistungszuschlag innerhalb des ersten Jahres fünf Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten, nach zwölf Monaten 25 Prozent, nach 24 Monaten 45 Prozent und nach 36 Monaten 70 Prozent. Angefangene Monate in Pflegeeinrichtungen werden als volle Monate angerechnet.
Rentnerinnen und Rentner erhalten ab 1. Juli mehr Geld. Wie hoch die Rentenerhöhung ausfällt, gibt die Deutsche Rentenversicherung im Frühjahr 2022 bekannt. Derzeit werden 4,4 Prozent im Westen und 5,1 Prozent im Osten prognostiziert. Auch Erwerbsminderungsrentner und alle, die eine Hinterbliebenenrente erhalten, profitieren von der Anpassung.
Seniorinnen und Senioren, die sich noch etwas hinzuverdienen möchten, nachdem sie das reguläre Rentenalter erreicht haben, können dies ohne Einschränkung. Wer allerdings eine vorgezogene Altersrente erhält, muss beim Hinzuverdienst darauf achten, dass er unter 46 060 Euro brutto pro Jahr bleibt. Sonst wird die Rente gekürzt. Doch Achtung: Für Erwerbsminderungsrentnerinnen und –rentner gilt weiterhin die Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro.
Arztpraxen sind ab dem 1. Januar verpflichtet, E-Rezepte auszustellen. In der Apotheke zeigen Patientinnen und Patienten dann das Smartphone vor oder einen Ausdruck, den sie vom Arzt erhalten. Experten rechnen damit, dass die flächendeckende Umsetzung noch bis Mitte 2022 dauert.
Das Budget für Ausbildung wird erweitert. Dadurch wird Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) arbeiten, eine reguläre Berufsausbildung ermöglicht.
Wer einen Erkrankten mit einer Behinderung als sogenannte Assistenz im Krankenhaus zu einer Behandlung begleitet, hat ab 1. November einen Anspruch auf Krankengeld. Voraussetzung ist, dass ein Verdienstausfall entsteht und die Begleitperson keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhält.
Kristin Enge
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