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Seit 2017 haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 Anspruch auf einen einheitlichen monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro. Dieses Geld kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim verwendet werden.
Der Entlastungsbetrag soll dazu beitragen, dass Pflegebedürftige länger ein selbstständiges Leben führen können oder pflegende Angehörige entlastet werden. Das Geld kann für Hilfen bei der Haushaltsführung, pflegerische Betreuung sowie bei Pflegegrad 1 für bestimmte Leistungen im Bereich der Körperpflege eingesetzt werden.
Zur pflegerischen Betreuung zählen die Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege. Wenig bekannt ist, dass mit den 125 Euro auch die Mehrkosten für die Versorgung in einer Kurzzeitpflege-Einrichtung finanziert werden können – nämlich etwa dann, wenn die Leistungen der Kurzzeitpflege bereits ausgeschöpft sind und die Finanzierung durch die Verhinderungspflege erfolgt.
Da die tatsächlichen Kosten meist höher liegen als die Erstattung durch die Pflegekasse, können sogar Unterkunft und Verpflegung („Hotelkosten“) sowie Investitionskosten (für die Instandhaltung der Einrichtung) über den Entlastungsbetrag finanziert werden. Wurde der monatliche Betrag nicht abgerufen, überträgt ihn die Pflegekasse auf die nachfolgenden Monate eines Kalenderjahres. Unter Umständen kann so eine höhere Summe zusammenkommen, die dann für die Kurzzeitpflege verwendet werden kann.
Abgerechnet wird entweder über eine Abtretungserklärung, die der Pflegebedürftige unterschreibt. Dann kann die Einrichtung die Kosten der Pflegeversicherung direkt in Rechnung stellen. Oder der Betroffene stellt selbst einen Antrag auf Kostenerstattung und reicht die Rechnung bei seiner Pflegekasse ein.
ali
Schlagworte Entlastungsbetrag | Kurzzeitpflege | Pflegekasse
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