Zu krank zum Arbeiten - Der VdK berät seine Mitglieder.

Wenn jemand zu krank zum Arbeiten ist, gilt er entweder als berufsunfähig oder erwerbsgemindert. Diese Zuordnung bedeutet einen großen Unterschied.

Die Beine eines Patienten werden gelasert.
Der Sozialverband VdK berät seine Mitglieder. | © 241luca/pixabay

Unter Berufsunfähigkeit versteht man, dass jemand seinen erlernten und ausgeübten Beruf durch eine Erkrankung oder einen Unfall nur noch weniger als sechs Stunden täglich ausüben kann. Zum Beispiel eine Altenpflegerin, die eine entzündliche Gelenkerkrankung hat und nun nicht mehr in der Lage ist, Pflegebedürftige zu heben. Berufsunfähig bedeutet, dass sie auch in keinem anderen zumutbaren Beruf mehr erwerbstätig sein kann. Als zumutbar gelten in etwa gleichwertige, ihren Qualifikationen entsprechende Tätigkeiten.

Die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente wurde zum 31. Dezember 2000 abgeschafft. Anspruch haben nach der seither geltenden Rechtslage nur Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind. Die Rentenhöhe bemisst sich an der Erwerbsminderungsrente. Wer sich vor Berufsunfähigkeit schützen will, sollte daher eine private Versicherung abschließen. Doch bei älteren Arbeitnehmern oder Vorerkrankungen scheuen sich Versicherer oft, das Risiko einer Absicherung zu übernehmen.

Bei einer Erwerbsminderung hingegen spielt der erlernte Beruf keine Rolle. Sie liegt vor, wenn jemand auch eine einfachere Tätigkeit nicht mehr sechs Stunden täglich ausüben kann. Ist beispielsweise die Altenpflegerin noch in der Lage, sitzende Tätigkeiten zu verrichten, könnte sie beispielsweise in einem Callcenter arbeiten.

Reha vor Rente

Wenn sie selbst dazu nicht mehr fähig ist, kann sie Erwerbsminderungsrente beantragen. Anspruch haben alle Versicherten, die die reguläre Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Sie müssen mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen sein und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben.

Bei der Erwerbsminderungsrente gilt der Grundsatz: „Reha vor Rente“. Das heißt, die Rentenversicherung prüft, ob sich die Erwerbsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Reha-Maßnahmen wiederherstellen lässt. Ist das nicht möglich, wird ermittelt, in welchem Umfang der Versicherte noch arbeiten kann. Davon ist abhängig, ob er eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung bekommt.

Wer in der Lage ist, fünf Mal pro Woche nur noch zwischen drei und sechs Stunden täglich einer Berufstätigkeit nachzugehen, hat Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente. Sie soll zusammen mit dem Verdienst den Lebensunterhalt sichern. Eine volle Erwerbsminderungsrente bekommen Versicherte, die pro Tag nur unter drei Stunden erwerbsfähig sind, sowie all jene, die zwischen drei und sechs Stunden arbeiten könnten, denen aber kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz vermittelt werden konnte.

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente errechnet sich aus den bis dahin erworbenen Ansprüchen aus der gesetzlichen Rente. Meist ist sie sehr niedrig und reicht kaum zum Leben. Grund dafür sind die hohen Abschläge. Für jeden Monat, den jemand vor einer bestimmten Altersgrenze in Rente geht, wird ein Abschlag in Höhe von 0,3 Prozent fällig. Gekürzt wird bis zu 10,8 Prozent. Im bundesweiten Durchschnitt bekommen die derzeit 1,8 Millionen Erwerbsminderungsrentner rund 790 Euro monatlich. Jeder sechste dieser Rentner muss Grundsicherung beantragen.

Der Sozialverband VdK berät seine Mitglieder gerne in allen Fragen rund um die Rente und Erwerbsminderungsrente. Fragen Sie einfach in Ihrer Kreisgeschäftsstelle nach!

Annette Liebmann

Schlagworte Berufsunfähigkeit | Erwerbsminderung

Ehrenamtlich Interessierte bei einer Schulung.
Sie sind kontaktfreudig und auf der Suche nach einer Beschäftigung, die Sie erfüllt? Dann übernehmen Sie ein Ehrenamt im VdK.


Symbolbild: Eine Gruppe von Menschen mit und ohne Behinderung mit Protestplakaten.
Der VdK ist die größte Selbsthilfe-Organisation in Deutschland, er setzt sich seit 60 Jahren erfolgreich für die Interessen seiner Mitglieder ein.


Der VdK in den sozialen Medien

Der VdK Deutschland bei Instagram


Foto: Die Geschäftsstelle des VdK Hamburg
Wenn Sie in einem Bereich des Sozialrechts Rat, Hilfe oder Rechtsschutz benötigen, wenden Sie sich vertrauensvoll an die Landesgeschäftsstelle.


Symbolbild: Eine VdK-Mitarbeiterin begrüßt einen Besucher
Wir beraten in allen Bereichen des Sozialrechts und vertreten unsere Mitglieder gegenüber den Leistungsträgern, Behörden und vor den Sozial- und Verwaltungsgerichten durch alle Instanzen.


Symbolbild: Informationsstand zur Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederwerbung
Sie können ganz einfach bei uns Mitglied werden. Die Beitrittserklärung erhalten Sie online oder per Post. Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 7,50 € für Einzelpersonen oder 11,30 € für Ehepaare / Lebensgemeinschaften.

Stehend in einer Reihe die Mitglieder des Landesvorstands
Landesverbandsvorstand Sozialverband VdK Hamburg
Symbolbild: Ein Treffen von VdK Mitlgiederinnen mit Kaffee und Kuchen
Unsere Ortsverbände organisieren interessante bunte Abende, kulturelle und informative Veranstaltungen.
Blick auf die Kaffeetafel
Hier informieren wir Sie über aktuelle Veranstaltungen und Versammlungen der Ortsverbände.
Blick auf einen Hamburger Seniorentag
Download der Satzung des Sozialverbandes VdK Hamburg
Symbolbild: VdK Telefonzentrale
Einen Termin vereinbaren. Sich über die Adresse und die Öffnungs- und Sprechzeiten informieren.

Datenschutzeinstellungen

Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind notwendig, während andere uns helfen, unser Onlineangebot zu verbessern.

  • Notwendig
  • Externe Medien
Erweitert

Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies in externen Medien. Sie können Ihre Zustimmung für bestimmte Cookies auswählen.