Was hat sich 2019 in Hamburg geändert?

Pünktlich zum 1. Januar sind auch in Hamburg wieder einige neue gesetzliche Regelungen in Kraft getreten. So wurden nun etwa die Rechte von Gefangenen und Menschen mit psychischen Erkrankungen gestärkt. Auch ist seit dem 1. Januar das neue Resozialisierungs- und Opferhilfegesetz gültig.

Symbolbild: Freiheitsentzug
Ein breites Hilfsangebot für die Resozialisierung. | © Pixabay/kerbstone

Gefangene und Menschen mit psychischen Erkrankungen dürfen seit Jahresbeginn nur noch fixiert werden, wenn vorher ein Richter zugestimmt hat. Dieser Richtervorbehalt gilt bei Fixierungen – also Fesselungen zum Schutz des Patienten oder anderer Personen –, bei denen absehbar ist, dass sie länger als eine halbe Stunden dauern werden.

Neue Stellen für Richter

Hamburg reagiert mit dieser Neuregelung als eines der ersten Bundesländer auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem vergangenen Sommer, das solche Fixierungen als Freiheitsentziehung einstufte. Das Gericht hatte gleichzeitig vorgegeben, dass zwischen 6 und 21 Uhr ein richterlicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehen müsse. Um dieser Forderung nachzukommen, plant der Senat nun, neue Stellen für Richter zu schaffen.

Das Gerichtsurteil bezog sich zwar in erster Linie auf die Rechte von Menschen, die in geschlossenen psychiatrischen Einrichtungen in Krankenhäusern untergebracht sind, die Entscheidung ist aber ebenso auf Fixierungen von Strafgefangenen sowie auf die Abschiebehaft übertragbar.

Bislang sah die Rechtslage in Hamburg so aus, dass Fixierungen nur als letztes Mittel zulässig waren, wenn kein milderes Mittel mehr in Betracht kam. Allerdings musste diese Maßnahme in medizinischen Einrichtungen von einem Arzt und im Vollzug von der Anstaltsleitung angeordnet werden, zudem mussten Betroffene dabei ständig und in persönlicher Weise betreut werden. Die vom Bundesverfassungsgericht ebenfalls angemahnte ausführliche Dokumentationspflicht in solchen Fällen wurde in Hamburg auch vor der jetzigen Neuregelung schon erfüllt.

Ebenfalls gültig ist seit dem 1. Ja­nuar das neue Resozialisierungs- und Opferhilfegesetz, das eine ganzheitliche Wiedereingliederung ermöglichen soll. Strafgefangene haben nunmehr einen Rechtsanspruch auf einen Eingliederungsplan, dafür wird ein mit eigenen Mitteln ausgestattetes Übergangsmanagement eingerichtet. So sollen die Hilfsangebote für Strafgefangene sechs Monate vor und nach der Haftentlassung koordiniert werden. Statistiken zeigen, dass besonders im ersten halben Jahr nach Verbüßen von Haftstrafen die Rückfallgefahr sehr hoch ist. Mit den neuen Angeboten soll verhindert werden, dass Gefangene in das sogenannte „Entlassungsloch“ fallen.

Während der Haft steht den Gefangenen ein breites Hilfsangebot für die Resozialisierung zur Verfügung: von der Sucht- und Schuldnerberatung, über schulische und berufsbildende Maßnahmen bis hin zu therapeutischen Angeboten wie beispielsweise der Stressbewältigung. Aber mit der Haftentlassung stehen sie häufig vor vielen neuen Herausforderungen: so müssen beispielsweise ein Arbeitsplatz und eine Wohnung gesucht, Sozialleistungen beantragt oder Therapien weitergeführt werden. So soll nun vor der Haftentlassung gemeinsam mit den Gefangenen ein Fahrplan für das erste halbe Jahr in Freiheit erarbeitet werden und Fallmanager werden als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und darauf achten, dass Hilfsangebote an die Bedürfnisse der Entlassenen angepasst werden.

Eingliederungsplan

Insgesamt wurden zum Jahresbeginn in den Justizvollzugsanstalten 30 neue Stellen geschaffen sowie vier für Fallmanager. Die Justizbehörde rechnet damit, dass nun pro Jahr etwa 1400 Personen einen Anspruch auf die Erstellung eines Eingliederungsplans haben werden. Die Inanspruchnahme dieser Hilfen ist allerdings freiwillig.

Aktuell werden verschiedene Resozialisierungsprogramme noch durch Mittel des Europäischen Sozialfonds gefördert, diese laufen jedoch 2020 aus. In Zukunft soll mit dem neuen Gesetz auf externe Förderung verzichtet werden. Der Hamburger Senat stellt dafür jährlich rund 2,4 Millionen Euro zur Verfügung.

scb

Schlagworte Hamburg | Resozialisierungsgesetz | Opferhilfegesetz | Richtervorbehalt | Fixierungen

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