BSG: Kinder haften bei Hartz IV nicht für ihre Eltern

Kinder aus Hartz-IV-Familien müssen mit Erreichen des 18. Lebensjahres schuldenfrei ins Erwachsenenleben starten können. Haben die Eltern zuvor für ihr noch minderjähriges Kind zu hohe Hartz-IV-Leistungen erhalten, darf das Jobcenter das Geld vom Kind ab dessen Volljährigkeit nur insoweit einfordern, als das Kind über Vermögen verfügt.

Mehrere Jugendliche sitzen auf Treppenstufen
Jugendliche haften nicht für die zu viel bezogenen Hartz-IV-Leistungen ihrer Eltern. | © Pixabay/natureaddict

Dieses Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 28. November 2018 gefällt (Az.: B 14 AS 34/17 R und B 4 AS 43/17 R). Die betroffenen Kinder könnten sich auf die im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte Beschränkung der Minderjährigen-Haftung berufen.

Diese wurde nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1986 eingeführt. Danach müssen Kinder nicht voll für Altschulden haften, die ihre Eltern für sie zu verantworten haben. Die volljährig gewordenen Kinder müssen nur mit dem Vermögen einstehen, welches sie zum Stichtag ihres 18. Geburtstags besaßen. So soll verhindert werden, dass die nun volljährigen Kinder ihr Erwachsenenleben gleich mit Schulden beginnen.

Tochter soll Hartz-IV-Leistungen des Vaters erstatten

Im ersten Fall hatte ein unterhaltspflichtiger Vater nach dem Auszug seiner Partnerin als Hartz-IV-Aufstocker vorläufige Leistungen erhalten. Seine bei ihm lebende Tochter erhielt ebenfalls Hartz IV. Als das Einkommen des freiberuflich tätigen Vaters höher ausfiel als gedacht, forderte das Jobcenter Worms die überzahlten Hartz-IV-Leistungen zurück. Da die Tochter mittlerweile volljährig geworden war, sollte sie nun ebenfalls die für sie aufgebrachten und zu viel gezahlten Hartz-IV-Leistungen zurückerstatten. Im Streit standen 33,40 Euro.

Die Schülerin wehrte sich und meinte, dass sie nicht für etwas geradestehen müsse, was auf ihren Vater zurückgehe. Sie berief sich auf die im Bürgerlichen Gesetzbuch eingeführte Beschränkung der Minderjährigen-Haftung.

Hartz IV: Haftung von Minderjährigen ist beschränkt

Im zweiten Verfahren hatte eine Mutter für ihre damals 14-jährige Tochter Sozialgeld vom Jobcenter Mansfeld-Südharz erhalten. Als der Vater Unterhalt nachzahlte, forderte das Jobcenter 400 Euro an überzahlten Leistungen zurück. Im Laufe des Gerichtsverfahrens wurde die Tochter jedoch 18 Jahre alt. Nun sollte nicht mehr der Vater, sondern die 18-jährige Tochter für das Geld haften. Auch hier berief sich die junge Frau auf die gesetzlich beschränkte Minderjährigen-Haftung.

Das BSG urteilte, dass die gesetzliche Beschränkung der Minderjährigen-Haftung auch im Sozialrecht gilt. Danach müssen gerade volljährig gewordene Kinder zwar für überzahlte Hartz-IV-Leistungen haften, welche letztlich auf das Verhalten ihrer Eltern oder auch auf langsame Jobcenter zurückgeht. Die Haftung beschränke sich aber auf das Vermögen, welches die Kinder zum Zeitpunkt des 18. Geburtstags hatten. Bestehe kein Vermögen, müsse das volljährig gewordene Kind auch nichts zurückzahlen.

Die Haftungsbeschränkung setze auch kein Verschulden der Eltern voraus, so das BSG. Zudem greife sie selbst dann, wenn erst im Laufe des Gerichtsverfahrens das Kind 18 Jahre alt geworden ist.

Als Konsequenz kann es sich bei überzahlten Hartz-IV-Leistungen an Minderjährige lohnen, dass sie Widerspruch einlegen und gegebenenfalls auch ein Klageverfahren anstrengen. Werden sie vor Abschluss eines rechtskräftigen Urteils volljährig, müssen sie nur mit ihrem bestehenden Vermögen für die Hartz-IV-Schulden haften, mehr aber nicht.

©Juragentur / ime

Schlagworte BSB | Hartz IV | Haftung von Minderjährigen

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