Krankmelden, aber richtig!

Wird ein Arbeitnehmer krank, muss er einiges beachten, damit ihm weiter Lohn oder später das Krankengeld gezahlt wird. Doch welche Fristen müssen eingehalten werden? Ein Überblick.

Ausschnitt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
© DAK-Gesundheit/Lange

Wird ein Arbeitnehmer krank, muss er dies seinem Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen nach Beginn der Erkrankung nachweisen. Als Nachweis dient der sogenannte „gelbe“ Schein vom Arzt – die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU).

Diese ist beim Arbeitgeber verpflichtend vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Achtung! Im Einzelfall kann auf Verlangen des Arbeitgebers bereits ab dem ersten Arbeitsunfähigkeitstag eine ärztliche Bescheinigung nötig sein. Bei grundlos verspäteter Vorlage drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen; wie eine Abmahnung.

Rückdatierung möglich

Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist möglich. Allerdings nur in Ausnahmefällen und nach genauer Prüfung. In der Regel ist eine Rückdatierung bis zu drei Tage zulässig. Grund dafür ist, dass die Sechs-Wochen-Frist der Entgeltfortzahlung für Arbeitgeber grundsätzlich mit dem Tag nach Beginn der bestätigten Arbeitsunfähigkeit beginnt.

Nach sechs Wochen der Entgeltfortzahlung tritt die Krankenkasse für den Versicherten als Leistungsträger ein und zahlt Krankengeld. Für den Zeitraum der Krankengeldzahlung muss der Versicherte seine Arbeitsunfähigkeit erneut ärztlich bestätigen lassen; sonst droht der Verlust des Krankengeldanspruchs.

Auf die Folgen einer nicht fortlaufend bestätigten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird der Patient durch den Durchschlag für den Versicherten hingewiesen. Bei bestehender Arbeitsunfähigkeit an arbeitsfreien Tagen wie am Wochenende, an Feiertagen, im Urlaub oder an „Brückentagen“ muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch für diese Tage vorgelegt werden. Nur so bleibt ein durchgehender Anspruch auf Krankengeld bestehen.

Ist der Versicherte in einer stationären Behandlung gewesen und wird entlassen, gibt es seit 2017 eine Neuregelung. Nun darf auch der Krankenhausarzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen nach der Entlassung im Rahmen des sogenannten „Entlassmanagements“ ausstellen.

Bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausländischer Ärzte kann die Krankenkasse den „Medizinischen Dienst der Krankenkasse“ zur Überprüfung heranziehen. Die Krankenkasse ist jedoch an die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den Versicherungsträger eines EU-Landes grundsätzlich gebunden.

Versicherte sind verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb einer Woche nach der Ausstellung an die Krankenkasse zu schicken; falls das die Arztpraxis von sich aus nicht übernimmt. Maßgebend für diese Frist ist der Zustellungstag bei der Krankenkasse.

Per Einschreiben

Deshalb empfiehlt der Sozialverband VdK, die Bescheinigung per Einschreiben zu verschicken. Dies bedeutet für den Erkrankten eine Absicherung, falls die AU auf dem Postweg verloren gehen sollte. Außerdem kann die Krankenkasse dann nicht behaupten, das Schreiben sei nicht angekommen. Dies würde nämlich zur Einstellung der Krankengeldzahlung führen.

Ida Schneider

Schlagworte Krankmelden | Krankmeldung | Krankengeld | gelbe Schein | Arbeitsunfähigkeit | Rückdatierung | Krankenkasse

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