Anspruch auf Sehhilfen

Am 11. April 2017 ist mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz auch die Neuregelung für den Anspruch auf Sehhilfen in Kraft getreten. Wer kommt in den Genuss dieser Regelung? Wie viel zahlt die gesetzliche Krankenkasse? Welchen Weg muss ich gehen, um eine Brille bezuschusst zu bekommen? Das sind Fragen, die viele Menschen seitdem beschäftigen.

Eine Brille mit Hornfassung auf einer Holzplatte.
© tookapic/pixabay.com

Von der gesetzlichen Neuregelung profitieren stark fehlsichtige Menschen ab sechs Dioptrien beziehungsweise vier Dioptrien bei Hornhautverkrümmung. Der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) geht davon aus, dass dies maximal 1,4 Millionen der insgesamt 41,2 Millionen fehlsichtigen Deutschen betrifft.

Wenn jemand zu diesem Personenkreis gehört, braucht er zunächst eine Verordnung vom Augenarzt. Das ist die grundlegende Voraussetzung, um von der Neuregelung profitieren zu können. Der Optiker, der zwar auch die Sehstärke bestimmt, kann eine solche Verordnung nicht ausstellen.

Festbeträge der Kassen

Bezuschusst werden nur die Brillengläser, nicht die Fassung. Und auch bei den Gläsern bedeutet das nicht, dass die komplette Summe von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet wird. Hier gibt es Festbeträge für Sehhilfen, die seit 2008 gelten. Wenn der Preis über dieser von der Kasse bezahlten Grundversorgung liegt, muss die Differenz selbst gezahlt werden. Laut Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung reichen die Festbeträge von zehn bis maximal 112 Euro pro Glas und sind unter anderem abhängig vom Material der Gläser.

Der Gesetzgeber geht in der Regel von einer Brillenversorgung aus. Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht dagegen nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Liegen die Voraussetzungen für eine Kontaktlinsenversorgung nicht vor und wählt der Versicherte aber Kontaktlinsen statt einer Brille, zahlt die Krankenkasse als Zuschuss höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Versorgung mit Kontaktlinsen schließt eine Versorgung mit einer zusätzlichen Brille allerdings nicht aus, da Kontaktlinsen bekanntermaßen nur begrenzt getragen werden können.

Differenz selbst zahlen

Die Leistungspflicht der Krankenkasse ist an das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden. Das heißt: Bieten zwei Optiker ein und dasselbe Brillenglas zu unterschiedlichen Preisen an, so ist die Kasse nur verpflichtet, die günstigeren Kosten zu übernehmen. Entscheidet sich der Versicherte für das teurere Glas, muss er die Differenz selbst tragen. Daher ist es empfehlenswert, mehrere Optiker um einen Kostenvoranschlag gemäß Rezept zu bitten.

Wenn daraus hervorgeht, dass ein Brillenglas oder eine Kontaktlinse nicht zum Festbetrag erhältlich ist, kann bei der Krankenkasse ein gesonderter Antrag gestellt werden. Sie ist verpflichtet, dem Versicherten die Brillengläser oder Kontaktlinsen zuzahlungsfrei zur Verfügung zu stellen oder auf einen ortsansässigen Optiker zu verweisen, der die erforderlichen Sehhilfen zum Festbetrag anbieten kann.
Unverändert bleibt, dass minderjährige Personen grundsätzlich einen Anspruch auf Sehhilfenversorgung haben.

Schlagworte Sehhilfe | Brille | Verordnung | Zuschuss

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