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Beschäftigte in Deutschland, die arbeitsunfähig sind, haben bis zu einer Dauer von sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch ihren Arbeitgeber. Doch müssen sie in dieser Zeit das Bett hüten? Diese und mehr Fragen beantworten die AOK-Experten.
Jeder Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig ist, muss dies seinem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Er muss ihn auch informieren, wie lange er voraussichtlich ausfällt. Am besten ist es, gleich nach dem Aufstehen oder dem Arztbesuch in der Firma anzurufen und sich krank zu melden. Beschäftigte sind nicht verpflichtet, die Art der Erkrankung und die Krankheitssymptome anzugeben.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist der kranke Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber spätestens am darauffolgenden Tag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Daraus muss auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit hervorgehen. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest allerdings schon früher verlangen. Ist der Arbeitnehmer länger krank als im Attest angegeben, muss er eine neue Bescheinigung einreichen.
Beschäftigte sind verpflichtet, alles zu tun, um wieder gesund zu werden, und alles zu unterlassen, was ihre Genesung gefährdet oder hinauszögert. Das bedeutet aber nicht, dass sie den ganzen Tag im Bett bleiben müssen, sofern dies nicht ärztlich verordnet wurde. Es ist in Ordnung, Notwendiges einzukaufen oder spazieren zu gehen, wenn dies der Genesung förderlich ist.
Das kommt auf die Erkrankung an. Generell ist es sinnvoll, den Arzt zu fragen, was er empfiehlt oder für zulässig hält.
Bei starkem Fieber ist es beispielsweise nicht ratsam, sich hinters Steuer zu setzen oder Sport zu treiben. Bei manchen Erkrankungen kann maßvolle Bewegung dagegen sogar dazu beitragen, dass man schneller gesund wird. Allerdings sollte man sich dabei nicht überanstrengen.
Wer im Urlaub krank ist, muss seinen Arbeitgeber unverzüglich informieren und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitteilen. Erkrankt ein Arbeitnehmer im Ausland, muss er seinem Chef auch seine Adresse schnellstmöglich mitteilen, etwa die Anschrift des Hotels oder des Krankenhauses, in dem er erreichbar ist. Ist er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss er auch diese unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren. Kehrt er nach Hause zurück, muss er seinen Arbeitgeber und die Krankenkasse ebenfalls unverzüglich informieren. Auch bei einem Auslandsaufenthalt muss der Arbeitnehmer eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Die Tage, in denen der Arbeitnehmer laut ärztlichem Attest arbeitsunfähig war, werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Kehrt der Beschäftigte an seinen Arbeitsplatz zurück, kann er in Absprache mit dem Arbeitgeber zu einem späteren Zeitpunkt Urlaub nehmen.
Über „Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen“ informiert eine Broschüre des Bundesarbeitsministeriums. Sie kann kostenfrei auf www.bmas.de/DE/Service/Medien/Publikationen/a164-entgeltfortzahlung-bei-krankheit-und-feiertagen.html heruntergeladen werden.
Schlagworte Krankschreibung | krankgeschrieben | Was ist erlaubt | Worauf ist zu achten
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