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Ein Tritt in den Seeigel, ein gebrochener Fuß beim Wandern oder eine ernsthafte Infektion – nicht immer verläuft der Urlaub nach Plan. Allein bei der Techniker Krankenkasse (TK) sind im vergangenen Jahr rund 75.000 Versicherte mit einer Arzt- oder Zahnarztrechnung im Gepäck aus dem Auslandsurlaub zurückgekehrt. Teilweise müssten die Versicherten mehrere Hundert Euro vorstrecken und könnten sich in der Regel einen Teil der Kosten von ihrer gesetzlichen Krankenkasse zurückerstatten lassen, so die TK.
Damit die Versicherten jetzt schneller und unkomplizierter an ihr Geld kommen, hat die TK ein neues Online-Verfahren entwickelt. „Unsere Versicherten können damit ihre Rechnungen mit dem Smartphone einfach abfotografieren und per Internet an uns übermitteln“, erklärt die zuständige Bereichsleiterin für Auslandsbehandlungen, Karen Walkenhorst. „Wenn alles glatt läuft, haben die Versicherten schon wenige Tage später ihr Geld.“
Für die Kostenerstattung von ambulanten Auslandsbehandlungen loggt der Versicherte sich auf www.tk.de in den Bereich „Meine TK“ ein und wählt in der Rubrik „Anträge“ die „Kostenerstattung – Behandlung im Ausland“ aus. In einem kurzen Online-Fragebogen fragt das System einige Angaben ab – beispielsweise das Reiseland, die Art der zu erstattenden Leistung und die Bankverbindung, auf die die TK das zu erstattende Geld überweisen soll. Anschließend nimmt die abfotografierte Rechnung gemeinsam mit den Informationen aus dem Fragebogen den elektronischen Weg direkt zum zuständigen Sachbearbeiter.
Bei Urlauben in den Ländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz können gesetzlich Versicherte medizinisch notwendige Leistungen über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) in Anspruch nehmen. Wird die EHIC im Einzelfall nicht akzeptiert, erhält der Versicherte eine Privatrechnung. Diese kann er dann bei seiner deutschen Krankenkasse zur Prüfung einer Kostenerstattung einreichen. Eine Erstattung erfolgt in der Regel in Höhe der deutschen Vertragssätze, jedoch maximal in Höhe des Rechnungsbetrages.
Schlagworte Arztrechnung | Urlaub
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