Die Schwerbehindertenvertretung

Laut dem neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) wird in Betrieben und Dienststellen, in denen mindestens fünf schwerbehinderte Arbeitnehmer beschäftigt sind, alle vier Jahre eine Schwerbehindertenvertretung gewählt.

Symbolfoto: Mann im Rollstuhl telefoniert an seinem Arbeitsplatz
© imago/blickwinkel

Diese soll die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in ihre Arbeitsstelle fördern, ihnen bei Bedarf helfend zur Seite stehen und ihre Interessen gegenüber dem Betrieb oder der Dienststelle vertreten.

Nachfolgend haben wir Ihnen einige Informationen zur Schwerbehindertenvertretung und deren Wahl zusammengestellt:

Was sind die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung?

Ganz allgemein gesprochen soll die Schwerbehindertenvertretung die berufliche Eingliederung schwerbehinderter Mitarbeiter in einen Betrieb fördern und sichern und die Interessen von Menschen mit Behinderungen gegenüber dem Betrieb vertreten. Sie ist jedoch nicht dem Betrieb- oder Personalrat untergeordnet, sondern stellt eine eigenständige Institution dar.

Sie deckt unter anderem folgende Aufgabenbereiche ab:

  • Die Schwerbehindertenvertretung wacht darüber, dass geltende Tarifverträge, Richtlinien, Gesetze und Verordnungen vom Arbeitgeber zugunsten schwerbehinderter Menschen eingehalten werden.
  • Sie beantragt Maßnahmen, die schwer behinderten Menschen dienen (zum Beispiel zur beruflichen Wiedereingliederung) bei den zuständigen Stellen.
  • Sie nimmt Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Mitarbeitern entgegen und verhandelt mit dem Arbeitgeber über die Klärung dieser Anregungen und Beschwerden.
  • Die Vertretung unterstützt die Beschäftigten bei der Erstellung von Anträgen, zum Beispiel zur Anerkennung des Grades der Behinderung bei den zuständigen Behörden oder bei Anträgen auf Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit.

Wer wird bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung gewählt?

In allen Betrieben und Dienststellen, in denen mindestens fünf schwerbehinderte Mitarbeiter nicht nur vorübergehend angestellt sind, wird eine Schwerbehindertenvertretung gewählt.

Sie besteht aus einer/einem Vertrauensfrau/-mann und mindestens einem Stellvertreter zur Vertretung bei Abwesenheit.

Ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung muss nicht selbst schwerbehindert sein: Wählbar sind alle Mitarbeiter eines Betriebes, die nicht nur vorübergehend dort beschäftigt sind und die seit mindestens 6 Monaten in dem Betrieb arbeiten. Wenn der Betrieb seit weniger als einem Jahr besteht, bedarf es dieser sechsmonatigen Zugehörigkeit nicht. Die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung müssen zudem am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Leitende Angestellte können nicht gewählt werden.

Info GdB
Als schwerbehindert gilt, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 und seinen Wohnsitz oder seine Beschäftigung im Bundesgebiet hat.
Unter bestimmten Umständen können Menschen mit einem GdB von weniger als 50 aber mindestens 30 schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sein. Die Gleichstellung wird bei der Agentur für Arbeit beantragt. Mehr zum Thema Grad der Behinderung

Wie oft wird gewählt?

Die Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung finden regelmäßig im Vierjahres-Rhythmus statt, die letzte regelmäßige Wahl war im Jahr 2014. Außerhalb des für die Wahl festgelegten Zeitraumes kann eine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden, wenn

  • das Amt der Vertrauensperson vorzeitig erlischt und kein stellvertretendes Mitglied nachrückt,
  • die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder
  • eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt ist.

Wer darf wählen?

Wählen dürfen alle schwerbehinderten Angestellten eines Betriebes sowie alle Mitarbeiter, die Menschen mit Schwerbehinderung gleichgestellt sind.

Wie wird gewählt?

Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung findet als geheime und unmittelbar und folgt den Grundsätzen der Mehrheitswahl.

Es gibt bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung zwei Wahlverfahren:

In Betrieben mit weniger als 50 wahlberechtigten schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten werden die Schwerbehindertenvertretung und ihr Stellvertreter im so genannten vereinfachten Wahlverfahren gewählt, sofern der Betrieb nicht aus mehreren, räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht.

Arbeiten mehr als 50 wahlberechtigte/ gleichgestellte schwerbehinderte Menschen in dem Betrieb, dann wird nach dem so genannten förmlichen Wahlverfahren gewählt.

Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen in der Hamburger Wirtschaft
(Kurzform: ARGE SBV-Hamburger Wirtschaft)

Die Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen in der Hamburger Wirtschaft verfolgt u.a. folgende Ziele und Aufgaben: Sensibilisierung der Schwerbehindertenvertretungen zum Thema „psychisch erkrankte und behinderte Menschen. Aktive Hilfestellung für Schwerbehindertenvertretungen im Umgang mit schwerbehinderten Menschen. Sicherung von Arbeitsplätzen durch regelmäßige Qualifizierungsmaßnahmen der schwerbehinderten Menschen erzielen. Arbeitgeber sollen für das Thema „Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderungen in Arbeit und Gesellschaft“ sensibilisiert und gewonnen werden
www.arge-sbv.de

Weiterführende Informationen:

Das Sozialgesetzbuch IX in der aktuellen Fassung finden Sie hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/
Darin sind in Kapitel 5 die Regelungen zur Vertretung Schwerbehinderter im Betrieb dargelegt.

Die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) finden Sie hier: www.gesetze-im-internet.de/schwbwo

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