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Laut dem neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) wird in Betrieben und Dienststellen, in denen mindestens fünf schwerbehinderte Arbeitnehmer beschäftigt sind, alle vier Jahre eine Schwerbehindertenvertretung gewählt.
Diese soll die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in ihre Arbeitsstelle fördern, ihnen bei Bedarf helfend zur Seite stehen und ihre Interessen gegenüber dem Betrieb oder der Dienststelle vertreten.
Nachfolgend haben wir Ihnen einige Informationen zur Schwerbehindertenvertretung und deren Wahl zusammengestellt:
Ganz allgemein gesprochen soll die Schwerbehindertenvertretung die berufliche Eingliederung schwerbehinderter Mitarbeiter in einen Betrieb fördern und sichern und die Interessen von Menschen mit Behinderungen gegenüber dem Betrieb vertreten. Sie ist jedoch nicht dem Betrieb- oder Personalrat untergeordnet, sondern stellt eine eigenständige Institution dar.
Sie deckt unter anderem folgende Aufgabenbereiche ab:
In allen Betrieben und Dienststellen, in denen mindestens fünf schwerbehinderte Mitarbeiter nicht nur vorübergehend angestellt sind, wird eine Schwerbehindertenvertretung gewählt.
Sie besteht aus einer/einem Vertrauensfrau/-mann und mindestens einem Stellvertreter zur Vertretung bei Abwesenheit.
Ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung muss nicht selbst schwerbehindert sein: Wählbar sind alle Mitarbeiter eines Betriebes, die nicht nur vorübergehend dort beschäftigt sind und die seit mindestens 6 Monaten in dem Betrieb arbeiten. Wenn der Betrieb seit weniger als einem Jahr besteht, bedarf es dieser sechsmonatigen Zugehörigkeit nicht. Die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung müssen zudem am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Leitende Angestellte können nicht gewählt werden.
Info GdB
Als schwerbehindert gilt, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 und seinen Wohnsitz oder seine Beschäftigung im Bundesgebiet hat.
Unter bestimmten Umständen können Menschen mit einem GdB von weniger als 50 aber mindestens 30 schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sein. Die Gleichstellung wird bei der Agentur für Arbeit beantragt. Mehr zum Thema Grad der Behinderung
Die Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung finden regelmäßig im Vierjahres-Rhythmus statt, die letzte regelmäßige Wahl war im Jahr 2014. Außerhalb des für die Wahl festgelegten Zeitraumes kann eine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden, wenn
Wählen dürfen alle schwerbehinderten Angestellten eines Betriebes sowie alle Mitarbeiter, die Menschen mit Schwerbehinderung gleichgestellt sind.
Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung findet als geheime und unmittelbar und folgt den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
Es gibt bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung zwei Wahlverfahren:
In Betrieben mit weniger als 50 wahlberechtigten schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten werden die Schwerbehindertenvertretung und ihr Stellvertreter im so genannten vereinfachten Wahlverfahren gewählt, sofern der Betrieb nicht aus mehreren, räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht.
Arbeiten mehr als 50 wahlberechtigte/ gleichgestellte schwerbehinderte Menschen in dem Betrieb, dann wird nach dem so genannten förmlichen Wahlverfahren gewählt.
Die Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen in der Hamburger Wirtschaft verfolgt u.a. folgende Ziele und Aufgaben: Sensibilisierung der Schwerbehindertenvertretungen zum Thema „psychisch erkrankte und behinderte Menschen. Aktive Hilfestellung für Schwerbehindertenvertretungen im Umgang mit schwerbehinderten Menschen. Sicherung von Arbeitsplätzen durch regelmäßige Qualifizierungsmaßnahmen der schwerbehinderten Menschen erzielen. Arbeitgeber sollen für das Thema „Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderungen in Arbeit und Gesellschaft“ sensibilisiert und gewonnen werden
www.arge-sbv.de
Das Sozialgesetzbuch IX in der aktuellen Fassung finden Sie hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/
Darin sind in Kapitel 5 die Regelungen zur Vertretung Schwerbehinderter im Betrieb dargelegt.
Die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) finden Sie hier: www.gesetze-im-internet.de/schwbwo
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