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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Die strengen Regeln für Behandlungen psychisch kranker Straftäter im sogenannten Maßregelvollzug gelten auch für die Behandlungen nicht einsichtsfähiger Menschen.
In der Vergangenheit hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen strenge Maßgaben für Zwangsbehandlungen im Maßregelvollzug entwickelt (so Beschluss vom 20. Februar 2013, Az.: 2 BvR 228/12).
Zwangsbehandlungen sind aber auch in anderen Fällen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage möglich, etwa wenn Patienten die Behandlung einer schwer ansteckenden Krankheit verweigernschwer ansteckenden Krankheit verweigern oder wenn Menschen wegen einer psychischen Erkrankung die Notwendigkeit einer Behandlung nicht erkennen können.
In einem nun veröffentlichten Beschluss macht das Bundesverfassungsgericht deutlich, dass in diesen Fällen dieselben engen Maßgaben wie im Maßregelvollzug gelten. Schließlich sei es den Betroffenen gleichgültig, auf welcher rechtlichen Grundlage eine Zwangsbehandlung erfolgen soll. So oder so sei es ein schwerer Eingriff in die Grundrechte der Patienten (Az: 2 BvR 2003/14).
Konkret forderten die Karlsruher Richter daher ein Gesetz, das die Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung konkret benennt. Hierzu gehöre „die krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit des Betroffenen oder dessen Unfähigkeit zu einsichtsgemäßem Verhalten“. Die Zwangsbehandlung dürfe „nur als letztes Mittel“ zulässig sein. Zunächst müsse versucht werden, in Gesprächen ein einsichtiges Verhalten zu erreichen.
Weiter ist laut Bundesverfassungsgericht eine Zwangsbehandlung nur unter ärztlicher Aufsicht zulässig. Dabei ist zu dokumentieren, welche Maßnahmen unter Zwang erfolgt sind und wie dies durchgesetzt wurde. Jede Zwangsbehandlung muss zudem erfolgversprechend und verhältnismäßig sein. Planbare Behandlungen sind dem Patienten anzukündigen, damit er gegebenenfalls gerichtlichen Schutz suchen kann.
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 2016 kann dabei eine Zwangsbehandlung aber auch außerhalb von Kliniken zulässig sein, etwa in Heimen (Beschluss vom 26. Juli 2016, Az.: 1 BvL 8/15). In seiner neuen Entscheidung betont das Bundesverfassungsgericht, dass dies aber vorab von außen kontrolliert werden muss, wenn die Zwangsbehandlung durch das Heimpersonal selbst erfolgt.
Die im konkreten Fall angewandten Regelungen in Mecklenburg-Vorpommern wurden diesen verfassungsrechtlichen Maßgaben nicht gerecht, befand das Bundesverfassungsgericht in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 10. Juli 2017. Unter anderem fehle die Pflicht zur ärztlichen Aufsicht und zur vorausgehenden Außenprüfung etwa bei Heimen. Nicht einmal der Zweck, den eine Zwangsbehandlung haben soll, sei genau beschrieben gewesen.
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Juragentur/ime
Schlagworte Bundesverfassungsgericht | Zwangsbehandlung | Klinik | Patient
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